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§ 130 StGB - Volksverhetzung

Strafgesetzbuch | 3 Kommentare

Zuletzt aktualisiert am: 25.03.2024
   Besonderer Teil ()
      Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

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Erwähnungen von § 130 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 130 StGB:

  • Jugendschutzgesetz (JuSchG)
    • Abschnitt 3 (Jugendschutz im Bereich der Medien)
  • § 15 Jugendgefährdende Medien
    • Abschnitt 4 (Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz)
  • § 18 Liste jugendgefährdender Medien
News im Umkreis zu § 130 StGB
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Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagte, eine Rechtsanwältin, wegen mehrfacher Volksverhetzung, vollendeter und versuchter Nötigung, versuchter Strafvereitelung, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, Beleidigung und zweifacher Beihilfe zum Verstoß gegen ein Berufsverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs ...
Auch im Wahlkampf keine volksverhetzenden Plakate
... zahlreicher Orte, an denen Migranten Tötungsdelikte an Deutschen begangen haben sollen.Der Text und die Gestaltung der Plakate waren volksverhetzend. Darin sah die Stadt eine Volksverhetzung und forderte die Partei auf, die Plakate zu entfernen. Die Partei kam dieser Aufforderung auch nach, wollte aber durch ein Gericht feststellen lassen, ...
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Hamm. Sascha Krolzig, der Bundesvorsitzende der neonazistischen Kleinstpartei Die Rechte, muss wegen Volksverhetzung und Beleidigungen sechs Monate ins Gefängnis. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 28. Januar 2020 die vom Landgericht Bielefeld verhängte Strafe ohne Bewährung bestätigt (Az.: 3 ...
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Handydurchsuchung eines Freundes
§ 86a StGB ist ein verfassungswidriges Sondergesetz genauso wie § 130 StGB. A.A.: das linksgrün versiffte diverse Bundesverfassungsgericht.
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AW: Ein Volk das nicht auf die reinheit seiner Rasse achtet geht zugrunde = § 130? Nein, hier ist nicht der § 130 StGB relevant.
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Wie wäre es denn mit § 130 StGB statt § 185 StGB? Hm, hier wurde noch für die ersatzlose Streichung des § 130 StGB plädiert, https://www.juraforum.de/forum/t/handydurchsuchung-eines-freundes.648453/4 siehe Beitrag #76
Interessante Frage zum Zusammenhang von § 130 StGB und Artikel 19 Grundgesetz
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Das ist natürlich Unsinn und du magst das zwar so sehen, das BVerfG teilt deine Bedenken nicht und hat die Verfassungsgemäßheit von § 130 StGB mehrfach bestätigt. Nur weil das BVerfG die Verfassungsgemäßheit erklärt hat, bedeutet dies nicht, dass das Gesetz nicht dem Art. 3 GG zuwider laufen kann. Letztendlich sollen vor dem Gesetz alle gleich ...
Ist dies ein Straftatbestand oder lediglich verpönt?
§ 130 StGB stellt auch div. Meinungsäusserungen unter Strafe, sofern in einer öffentlichen Versammlung getätigt.
Volksverhetzung
Mein Posting erfüllt den § 130 StGB nicht. Kannst mich ja anzeigen.
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Es ist vorstellbar, daß Staatsanwälte und Gerichte diese Äußerung als Verstoß gegen §130 StGB ansehen, ja. Was aber nichts daran ändert, daß baurechtlich gesehen in Gartenhäusern nicht gewohnt werden darf.
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Strafbarkeit von Nicknames
AW: Strafbarkeit von Nicknames Trotz alledem ist bei 118 OwiG und 130 StGB das Merkmal der Öffentlichkeit fraglich. Da kommts wohl auf die Art des Forums an.
Heiraten im Gefängnis
Angesichts solcher Blockwartmentalität kann man nur hoffen, dass § 130 StGB irgendwann ersatzlos gestrichen wird.
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Bisherige Kommentare zur Vorschrift (3)
Lutz Fehling (27.10.2022 21:52 Uhr):
Der ganze Volksverhetzungstatbestand wird quasi entkräftet, aufgehoben, wegen Ungeeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens. Wie sollen ein paar Zeilen auf einem Datensichtgerät den öffentlichen Frieden ernsthaft gefährden/stören ? Offenkundiger Unsinn.
Lutz Fehling (27.10.2022 17:00 Uhr):
Zum noch kommen sollenden 130c, dass man nicht mehr zu aktuellen Streitigkeiten posten darf oder so, ist zu sagen, dass es wohl immer an der "Geeignetheit" der Störung des öffentlichen Friedens mangelt. In einer Smartphone-Gesellschaft oder Internet-Gesellschaft kann man ja i. d. R. den bösartigen Post wiederum kommentieren bzw. dieser ist nur einer von Vielen. Zudem darf der neue 130c StGB nicht das Zensurverbot unterlaufen. Schade, dass ich immer nur so etwas vorbringen muss. Die kriegen da alle 11.000 € pro Monat.
leon123 (17.06.2020 15:05 Uhr):
§ 130 StGB - Volksverhetzung. Welchen Status haben politische oder intellektuelle Überzeugungen und Religionen, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen?

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