Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte | Jetzt kommentieren
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 14 UrhG:
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