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Die Abgabenordnung (AO 1977) gilt für Steuern und Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der europäischen Gemeinschaft geregelt sind. Steuern sind nach der Abgabenordnung (AO 1977) Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt werden. Realsteuern sind im Sinne der Abgabenordnung (AO 1977) die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Die Abgabenordnung (AO 1977) benennt die zuständigen Finanzbehörden: das Bundesministerium der Finanzen - § 6 Abs 2 Z 1 Abgabenordnung (AO 1977), die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden - § 6 Abs 2 Z 1 Abgabenordnung (AO 1977), die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - § 6 Abs 2 Z 2 Abgabenordnung (AO 1977), das Bundesamt für Finanzen - § 6 Abs 2 Z 2 Abgabenordnung (AO 1977), Rechenzentren als Landesoberbehörden - § 6 Abs 2 Z 3 Abgabenordnung (AO 1977), die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden - § 6 Abs 2 Z 4 Abgabenordnung (AO 1977), die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden - § 6 Abs 2 Z 5 Abgabenordnung (AO 1977).
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