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§ 15 UrhG - Allgemeines

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte | Jetzt kommentieren

Zuletzt aktualisiert am: 15.04.2024
   Teil 1 (Urheberrecht)
      Abschnitt 4 (Inhalt des Urheberrechts)
         Unterabschnitt 3 (Verwertungsrechte)

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

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Erwähnungen von § 15 UrhG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 15 UrhG:

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AW: Öffentliche/Nichtöffentliche Veranstaltung Nach Abs. 5 § 15 UrhG wird also Madame A eine private Veranstaltung in einem dafür angemieteten Raum machen. Danke fürs Hirn rundlaufen lassen. T. :)

Entscheidungen zu § 15 UrhG
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OLG-FRANKFURT-AM-MAIN, 11 U 111/12
Durch die einmalige Präsentation eines Architektenplanes gegenüber potentiellen Kaufinteressenten durch den auftraggebenden Bauträger werden keine urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Architekten verletzt.
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AG-OLDENBURG, E3 C 3169/02 (III)
Das subjektive Merkmal des Bestimmtseins i. S. d. § 15 Abs. 3 UrhG kann nicht durch Auslegung zu dem objektiven Merkmal der Wahrnehmbarkeit uminterpretiert werden.
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BGH, I ZR 39/08
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BGH, I ZR 259/00
... kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird. UrhG § 15 a) Nach § 15 UrhG (i.d.F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben ...
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BGH, I ZR 194/97
Kabelweitersendung UrhG § 20, § 20b Abs. 1 a) Die Vorschrift des § 20b Abs. 1 UrhG ist nicht anwendbar auf Ansprüche, die aus Rechtsverletzungen hergeleitet werden, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind. b) Zur Frage des Eingriffs in das Senderecht durch die zeitgleiche, unveränderte und vollständige ...
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