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Donnerstag, 17. Mai 2012

Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)Haftungsausschluss


mit Kommentaren von Rudolf Appl

Inhaltsverzeichnis des Arbeitnehmererfindungsgesetzes, hier klicken

 

Im ersten Abschnitt definiert das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (Arbeitnehmererfindungsgesetz ArbnErfG) Erfindungen, freie Erfindungen und Diensterfindungen. Im zweiten Abschnitt befasst sich das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (Arbeitnehmererfindungsgesetz ArbnErfG) u.a. mit Schiedsverfahren und gerichtlichen Verfahren. Die Spezialfragen im Zusammenhang mit Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst behandelt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (Arbeitnehmererfindungsgesetz ArbnErfG) im dritten Abschnitt. Die Übergangs- und Schlussbestimmungen enthält das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (Arbeitnehmererfindungsgesetz ArbnErfG) in seinem vierten Abschnitt.




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