Übersicht
Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit dient zur Umsetzung von Richtlinien der EU.
Es versteht sich als Werkzeug, die Gesundheit der Beschäftigten, auch der des öffentlichen Dienstes, mithilfe von Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu erhalten und sie zu schützen und zu verbessern.
Gefährdungen am Arbeitsplatz
Ein wirkliches Novum in der entsprechenden Gesetzgebung stellt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen an sich dar. Im AgSchG geht es nicht mehr um eine Abschätzung und Beurteilung der Widerstandsfähigkeit eines Mitarbeiters in einer Arbeitssituation, sondern eben um die Situation selbst, die Quelle der eventuellen Gefährdung. Das ArbSchG kennt neben den herkömmlichen, klassischen Arten der Gefährdung, wie durch biologische, physikalische oder chemische Einwirkungen auf den Mitarbeiter, auch weitere Gefährdungen. So geht es ebenso ein auf Gefahren, die aus der Gestaltung von Fertigungs- und Arbeitsverfahren entstehen und ebenfalls auf Gefährdungen, die aus einer nicht zureichenden Unterweisung und damit mangelnder Qualifikation der Beschäftigten resultieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutzverordnungen
Auch die physische Belastung ist nunmehr im ArbSchG verankert. Einige der wichtigsten Vorschriften sind die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), die Biostoffverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Baustellenverordnung und die Arbeitsstättenverordnung. Ferner gibt im ArbSchG Vorschriften zu Fragen des Lärms und der Vibration am Arbeitsplatz, die Lasthandhabungsverordnung, die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher, optischer Strahlung sowie die PSA-Benutzungsverordnung. In der Bundesrepublik kommt das Arbeitsschutzgesetz in direkte Berührung mit dem Betriebsverfassungsgesetz. Es besteht eine Mitbestimmungspflicht, ebenso eine Aufsichtspflicht bei Betrieben mit Betriebsräten. Die konkrete Umsetzung von Wirksamkeitskontrollen, Risikobeurteilungen, Präventionsmaßnahmen und auch der Dokumentationspflicht ist mit Betriebsvereinbarungen umsetzbar. So kann der Betriebsrat über Gefährdungsbeurteilungen zur Arbeitsdichte und Arbeitsbelastung präventiv gegen psychische und psychosomatische Erkrankungen wirksam sein.
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