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ArbSchG - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

Übersicht

Zuletzt aktualisiert am: 29.04.2024

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers
Dritter Abschnitt
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
Vierter Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit dient zur Umsetzung von Richtlinien der EU.

Lärmschutz auf der Baustelle (© Gina Sanders - Fotolia.com)
Lärmschutz auf der Baustelle
(© Gina Sanders - Fotolia.com)

Es versteht sich als Werkzeug, die Gesundheit der Beschäftigten, auch der des öffentlichen Dienstes, mithilfe von Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu erhalten und sie zu schützen und zu verbessern.

Gefährdungen am Arbeitsplatz

Ein wirkliches Novum in der entsprechenden Gesetzgebung stellt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen an sich dar. Im AgSchG geht es nicht mehr um eine Abschätzung und Beurteilung der Widerstandsfähigkeit  eines Mitarbeiters in einer Arbeitssituation, sondern eben um die Situation selbst, die Quelle der eventuellen Gefährdung. Das ArbSchG kennt neben den herkömmlichen, klassischen Arten der Gefährdung, wie durch biologische, physikalische oder chemische Einwirkungen auf den Mitarbeiter, auch weitere Gefährdungen. So geht es ebenso ein auf Gefahren, die aus der Gestaltung von Fertigungs- und Arbeitsverfahren entstehen und ebenfalls auf Gefährdungen, die aus einer nicht zureichenden Unterweisung und damit mangelnder Qualifikation der Beschäftigten resultieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutzverordnungen

Auch die physische Belastung ist nunmehr im ArbSchG verankert. Einige der wichtigsten Vorschriften sind die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), die Biostoffverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Baustellenverordnung und die Arbeitsstättenverordnung. Ferner gibt im ArbSchG Vorschriften zu Fragen des Lärms und der Vibration am Arbeitsplatz, die Lasthandhabungsverordnung, die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher, optischer Strahlung sowie die PSA-Benutzungsverordnung. In der Bundesrepublik kommt das Arbeitsschutzgesetz in direkte Berührung mit dem Betriebsverfassungsgesetz. Es besteht eine Mitbestimmungspflicht, ebenso eine Aufsichtspflicht bei Betrieben mit Betriebsräten. Die konkrete Umsetzung von  Wirksamkeitskontrollen, Risikobeurteilungen, Präventionsmaßnahmen und auch der Dokumentationspflicht ist mit Betriebsvereinbarungen umsetzbar. So kann der Betriebsrat über Gefährdungsbeurteilungen zur Arbeitsdichte und Arbeitsbelastung präventiv gegen psychische und psychosomatische Erkrankungen wirksam sein.

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Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien: -Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) und - Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. EG Nr. L 206 S. 19).
(+++ Textnachweis ab: 21.8.1996 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 391/89 (CELEX Nr: 389L0391) EWGRL 383/91 (CELEX Nr: 391L0383) +++)Das Gesetz wurde als Artikel 1 d. G v. 7.8.1996 I 1246 (ArbSchEGRLUmsG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G mWv 21.8.1996 in Kraft getreten. § 6 Abs. 1 tritt am 21.8.1997 in Kraft.

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