Erster Teil
Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zweiter Teil
Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt
Einheitsbewertung
A.
Allgemeines
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
II.
Besondere Vorschriften
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
b)
Forstwirtschaftliche Nutzung
c)
Weinbauliche Nutzung
d)
Gärtnerische Nutzung
e)
Sonstige land- und forstwirtschaftliche
Nutzung
III.
Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
II.
Unbebaute Grundstücke
III.
Bebaute Grundstücke
a)
Begriff und Bewertung
b)
Verfahren
1.
Ertragswertverfahren
2.
Sachwertverfahren
IV.
Sondervorschriften
D.
Betriebsvermögen
Zweiter Abschnitt
Sondervorschriften und Ermächtigungen
Dritter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von
Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
A.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
B.
Grundvermögen
C.
Betriebsvermögen
Vierter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
A.
Allgemeines
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
C.
Grundvermögen
I.
Unbebaute Grundstücke
II.
Bebaute Grundstücke
Fünfter Abschnitt
Gesonderte Feststellungen
Sechster Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
A.
Allgemeines
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
II.
Besonderer Teil
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
b)
Forstwirtschaftliche Nutzung
c)
Weinbauliche Nutzung
d)
Gärtnerische Nutzung
e)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
II.
Unbebaute Grundstücke
III.
Bebaute Grundstücke
IV.
Sonderfälle
V.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
D.
Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
Siebenter Abschnitt
Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
A.
Allgemeines
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
II.
Besondere Vorschriften
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
b)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
II.
Unbebaute Grundstücke
III.
Bebaute Grundstücke
IV.
Sonderfälle
V.
Ermächtigungen
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
BewG - Bewertungsgesetz
Steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen
(© Andrey Popov - Fotolia.com)
Das Bewertungsgesetz BewG trat am 01. Januar 1935 in Kraft. Es ist ein Bundesgesetz und gilt in der Bundesrepublik Deutschland. Ziel und Sinn des Bewertungsgesetzes ist es, die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen zu regeln. Dies gilt in Bezug auf sämtliche Steuern und auch Abgaben, die durch ein Bundesgesetz definiert sind. Auch in dem jeweiligen Kommunalabgabenrecht und im Landesabgabenrecht finden sich Hinweise auf das Bewertungsgesetz.
Maßstäbe der Bewertung im BewG
Das Gesetz BewG kennt diverse Maßstäbe. So wäre hier zunächst der gemeine Wert zu nennen. Dies ist der Verkaufspreis im herkömmlichen Geschäftsverkehr. Außerdem existiert der sogenannte Teilwert. Der Teilwert definiert sich als Betrag, der für ein einzelnes Wirtschaftsgut bezahlt werden würde, würde der Käufer den kompletten Betrieb kaufen. Ein weiterer Maßstab ist der Steuerbilanzwert. Der Steuerbilanzwert entspricht dem Wert, der bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 4 Absatz 1 oder Paragraph 5 des ESTG ermittelt wird.
Ferner zu nennen ist der Ertragswert. Der Ertragswert ist der Wert, der sich auf land- und forstwirtschaftliche Vermögen bezieht. Es ist das 18-fache dessen, was ein schuldenfreier Bewirtschaftungsbetrieb nachhaltig erzielen könnte. Das BewG kennt auch diverse Vermögensarten. So das Grundvermögen, also die Bewertung von unbebauten, bebauten und baureifen Grundstücken. Weiter das Betriebsvermögen. Für alle diese Posten sind Einheitswerte aufgestellt.
Arten der Feststellung
Es gibt verschiedene Arten der Feststellung. So zum Beispiel die Hauptfeststellung nach Paragraph 21, die im Falle von Grundbesitz alle sechs Jahre erfolgen sollte. Es gibt unterschiedliche Fortschreibungen. So die herkömmliche Wertfortschreibung, die Artfortschreibung, die Zurechnungsfortschreibung. Dann existiert die Nachtfeststellung oder auch die Aufhebung des Einheitswertes, sollte eine wirtschaftliche Einheit verschwinden. Schließlich wäre noch die Feststellung des Werts von Schulden und anderen Vermögenswerten zu nennen.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1981 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 265 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. Art. 2 G v. 13. 8.1965 I 851 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. Art. 3 G v. 24.12.2008 I 3018 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 126 vgl.
§ 48 GNotKG +++)