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BewG - Bewertungsgesetz

Übersicht

Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024

Erster Teil
Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zweiter Teil
Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt
Einheitsbewertung
A.
Allgemeines
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
II.
Besondere Vorschriften
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
b)
Forstwirtschaftliche Nutzung
c)
Weinbauliche Nutzung
d)
Gärtnerische Nutzung
e)
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
III.
Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
II.
Unbebaute Grundstücke
III.
Bebaute Grundstücke
a)
Begriff und Bewertung
b)
Verfahren
1.
Ertragswertverfahren
2.
Sachwertverfahren
IV.
Sondervorschriften
D.
Betriebsvermögen
Zweiter Abschnitt
Sondervorschriften und Ermächtigungen
Dritter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
A.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
B.
Grundvermögen
C.
Betriebsvermögen
Vierter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
A.
Allgemeines
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
C.
Grundvermögen
I.
Unbebaute Grundstücke
II.
Bebaute Grundstücke
Fünfter Abschnitt
Gesonderte Feststellungen
Sechster Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
A.
Allgemeines
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
II.
Besonderer Teil
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
b)
Forstwirtschaftliche Nutzung
c)
Weinbauliche Nutzung
d)
Gärtnerische Nutzung
e)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
II.
Unbebaute Grundstücke
III.
Bebaute Grundstücke
IV.
Sonderfälle
V.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
D.
Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
Siebenter Abschnitt
Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
A.
Allgemeines
B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I.
Allgemeines
II.
Besondere Vorschriften
a)
Landwirtschaftliche Nutzung
b)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
C.
Grundvermögen
I.
Allgemeines
II.
Unbebaute Grundstücke
III.
Bebaute Grundstücke
IV.
Sonderfälle
V.
Ermächtigungen
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 264 BewG - Bekanntmachung§ 265 BewG - Anwendungsvorschriften§ 266 BewG - Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten TeilsAnlage 1 BewG - (zu § 51)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem FutterbedarfAnlage 2 BewG - Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der FlächenabhängigkeitAnlage 3 BewG - Mietwohngrundstücke VervielfältigerAnlage 4 BewG - Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H. VervielfältigerAnlage 5 BewG - Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H. VervielfältigerAnlage 6 BewG - Geschäftsgrundstücke VervielfältigerAnlage 7 BewG - Einfamilienhäuser VervielfältigerAnlage 8 BewG - Zweifamilienhäuser VervielfältigerAnlage 9 BewG - (weggefallen)Anlage 9a BewG - (zu § 13)Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro(XXXX) Anlagen 10 bis 13 BewG - (weggefallen)Anlage 14 BewG - (zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4)Landwirtschaftliche NutzungAnlage 15 BewG - (zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2)Forstwirtschaftliche NutzungAnlage 15a BewG - (zu § 164 Abs. 4)Forstwirtschaftliche NutzungAnlage 16 BewG - (zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4)Weinbauliche NutzungAnlage 17 BewG - (zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4)Gärtnerische NutzungAnlage 18 BewG - (zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4)SondernutzungenAnlage 19 BewG - (zu § 169)Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem FutterbedarfAnlage 20 BewG - (zu § 169 Abs. 5)Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der FlächenabhängigkeitAnlage 21 BewG - (zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1)VervielfältigerAnlage 22 BewG - (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) GesamtnutzungsdauerAnlage 23 BewG - (zu § 187 Absatz 2 und 3)BewirtschaftungskostenAnlage 24 BewG - (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23)RegelherstellungskostenAnlage 25 BewG - (zu § 191 Satz 2)Anlage 26 BewG - (zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2)AbzinsungsfaktorenAnlage 27 BewG - (zu § 237 Absatz 2) Landwirtschaftliche NutzungAnlage 28 BewG - (zu § 237 Absatz 3) Forstwirtschaftliche NutzungAnlage 29 BewG - (zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche NutzungAnlage 30 BewG - (zu § 237 Absatz 5) Gärtnerische NutzungAnlage 31 BewG - (zu § 237 Absatz 6 und 7) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und UnlandAnlage 32 BewG - (zu § 237 Absatz 8) Nutzungsart HofstelleAnlage 33 BewG - (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende UmständeAnlage 34 BewG - (zu § 241 Absatz 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem FutterbedarfAnlage 35 BewG - (zu § 241 Absatz 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der FlächenabhängigkeitAnlage 36 BewG - (zu den §§ 251 und 257 Absatz 1) Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und ZweifamilienhäusernAnlage 37 BewG - (zu § 253 Absatz 2) VervielfältigerAnlage 38 BewG - (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche GesamtnutzungsdauerAnlage 39 BewG - (zu § 254) Ermittlung des RohertragsAnlage 40 BewG - (zu § 255) BewirtschaftungskostenAnlage 41 BewG - (zu § 257 Absatz 2) AbzinsungsfaktorenAnlage 42 BewG - (zu § 259 Absatz 1) NormalherstellungskostenAnlage 43 BewG - (zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8

BewG - Bewertungsgesetz

Steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen (© Andrey Popov - Fotolia.com)
Steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen
(© Andrey Popov - Fotolia.com)

Das Bewertungsgesetz BewG trat am 01. Januar 1935 in Kraft. Es ist ein Bundesgesetz und gilt in der Bundesrepublik Deutschland. Ziel und Sinn des Bewertungsgesetzes ist es, die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen zu regeln. Dies gilt in Bezug auf sämtliche Steuern und auch Abgaben, die durch ein Bundesgesetz definiert sind. Auch in dem jeweiligen Kommunalabgabenrecht und im Landesabgabenrecht finden sich Hinweise auf das Bewertungsgesetz.

Maßstäbe der Bewertung im BewG

Das Gesetz BewG kennt diverse Maßstäbe. So wäre hier zunächst der gemeine Wert zu nennen. Dies ist der Verkaufspreis im herkömmlichen Geschäftsverkehr. Außerdem existiert der sogenannte Teilwert. Der Teilwert definiert sich als Betrag, der für ein einzelnes Wirtschaftsgut bezahlt werden würde, würde der Käufer den kompletten Betrieb kaufen. Ein weiterer Maßstab ist der Steuerbilanzwert. Der Steuerbilanzwert entspricht dem Wert, der bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 4 Absatz 1 oder Paragraph 5 des ESTG ermittelt wird.

Ferner zu nennen ist der Ertragswert. Der Ertragswert ist der Wert, der sich auf land- und forstwirtschaftliche Vermögen bezieht. Es ist das 18-fache dessen, was ein schuldenfreier Bewirtschaftungsbetrieb nachhaltig erzielen könnte. Das BewG kennt auch diverse Vermögensarten. So das Grundvermögen, also die Bewertung von unbebauten, bebauten und baureifen Grundstücken. Weiter das Betriebsvermögen. Für alle diese Posten sind Einheitswerte aufgestellt.

Arten der Feststellung

Es gibt verschiedene Arten der Feststellung. So zum Beispiel die Hauptfeststellung nach Paragraph 21, die im Falle von Grundbesitz alle sechs Jahre erfolgen sollte. Es gibt unterschiedliche Fortschreibungen. So die herkömmliche Wertfortschreibung, die Artfortschreibung, die Zurechnungsfortschreibung. Dann existiert die Nachtfeststellung oder auch die Aufhebung des Einheitswertes, sollte eine wirtschaftliche Einheit verschwinden. Schließlich wäre noch die Feststellung des Werts von Schulden und anderen Vermögenswerten zu nennen.

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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1981 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 265 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. Art. 2 G v. 13. 8.1965 I 851 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. Art. 3 G v. 24.12.2008 I 3018 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 126 vgl. § 48 GNotKG +++)
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