jusline.de - Startseite - Aktuelle Position: • Erstanmeldung
Samstag, 4. Februar 2012
Inhaltsverzeichnis des Bundesbeamtengesetzes, hier klicken
Das Bundesbeamtengesetz (BBG) stellt in § 2 klar, dass Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht. Im Abschnitt II regelt das Bundesbeamtengesetz (BBG) Ernennung und Versetzung. Im Abschnitt IV enthält das Bundesbeamtengesetz (BBG) die Bestimmungen zur Personalverwaltung. Im Abschnitt VI sieht das Bundesbeamtengesetz (BBG) Massnahmen zum Rechtsschutz vor.