Übersicht
1934 konstituierte Adolf Hitler unter Zugrundelegung des Artikel 1 seines im März 1933 proklamierten Ermächtigungsgesetzes ein Einkommenssteuergesetz.
Dieses, heute noch in leichten Abänderungen geltende Einkommensteuergesetz, beruht in grundsätzlichen Wesenszügen auf den gesetzlichen Regelungen aus dem Jahre 1920. Auch wurde das EStG 1946 mit einer drastischen Erhöhung der Steuer geändert. Die letzte Bekanntmachung des Gesetzes stammt aus dem Oktober 2009.
Grundlegendes aus dem EStG
Die Einkommensteuer versteht sich als Gemeinschaftssteuer, die Einkünfte aus der Einkommenssteuer gehen gleicherweise an Länder und Bund. Ein gewisser Anteil des Einkommensteueraufkommens geht an die Gemeinden. Das größte Steueraufkommen in der Einkommenssteuer ist die Lohnsteuer. Die Steuerpflicht, welche das Einkommenssteuergesetz beschreibt, erstreckt sich über sieben Einkunftsarten, die man aus der jährlichen Steuererklärung kennt.
Einkunftsarten
Zu nennen sind hier die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Einkünfte aus Kapitalvermögen und schließlich die sonstigen Einkünfte. Beschränkt wir die Steuerpflicht auf ein Welteinkommen lediglich, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz nicht gewöhnlich im Inland hat. Ansonsten sind alle natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig. Das Einkommenssteuergesetz gilt im Übrigen auch für juristische Personen wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften.
Es existieren jedoch nach dem sogenannten „Spezialitätengrundsatz“ wie insbesondere im Körperschaftsteuergesetz, Vorschriften, welche die Paragrafen des Einkommensteuergesetzes aufheben. Die Einkommensteuer und mit ihr das EStG versteht sich als ein Hauptpfeiler des Steuersystems. Sie greift direkt und unmittelbar auf die individuellen Lebensumstände des Steuerpflichtigen zu, berücksichtigt seine jeweilige Leistungsfähigkeit. Annexsteuern oder auch Zuschlagssteuern sind Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, deren Bemessungsgrundlage die Höhe der anfallenden Lohnsteuer des Steuerpflichtigen ist.
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