Übersicht
EntgFZG/EFZG - Entgeltfortzahlungsgesetz
Das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes EntgFZG/EFZG an Feiertagen und im Krankheitsfall versteht sich als Bundesgesetz. Es trat am 01. Juni 1994 in Kraft. Es ist der Rechtsmaterie des Arbeitsrechts zuzuordnen. Im Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFZG/EFZG sind seit 1994 die wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall und für gesetzliche Feiertage in Bezug auf Arbeiter, Angestellte und Auszubildende sowie Heimarbeit definiert.
Die Anpassung des EntgFZG/EFZG
Schon bevor das EntgFZG/EFZG in Kraft trat, gab es Regelungen zur Entgeltfortzahlung, die jedoch nicht einheitlich waren. Aufgrund der Unterschiede waren die bestehenden Regelungen als verfassungsrechtlich bedenklich zu bewerten. Zudem wurden die Regelungen bei der Wiedervereinigung Deutschlands nicht auf die neuen Bundesländer erstreckt. Eine Neufassung war zwingend nötig. Im bestehenden EntgFZG/EFZG sind diese Punkte nunmehr berücksichtigt und einheitlich geregelt.
Der Inhalt des EntgFZG/EFZG ist die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und Sonntagen und im Krankheitsfall. Weiter sind zu finden die Definition der Dauer der Entgeltfortzahlung, der grundsätzliche Anspruch auf diese Entgeltfortzahlung sowie ihre Berechnung. Schließlich geht es um Pflichten des Arbeitnehmers. So hat der Arbeitnehmer bei leichten Krankheiten in aller Regel am ersten Arbeitstag mitzuteilen, dass er erkrankt ist. So kann der Arbeitgeber eine Ersatzkraft organisieren. Diese Pflicht gilt im Übrigen auch bei einem Auslandsaufenthalt, wo Dauer der Krankheit und Aufenthaltsort anzugeben sind.
Weiter sind im EntgFZG Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen geregelt und definiert.
Seit Etablierung des EntgFZG unterlag es zahlreichen Novellierungen. Im Jahre 1996 legte man ein 50 Punkte Aktionsprogramm auf, das für mehr Wachstum und Beschäftigung sorgen sollte. Die umstrittene Gesetzesneuerung wurde zum 01. Januar 1999 nahezu komplett wieder zurückgenommen und durch das „Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte“ ergänzt. In 2012 wurde der Paragraph 3a in das Gesetz implementiert. In diesem speziellen Paragraphen geht es um die Entgeltzahlung für den Fall, dass der Arbeitnehmer durch die Spende von Geweben oder Organen nicht mehr in der Lage ist, seine vorherige, vollwertige Arbeitsleistung zu verwirklichen.
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