Strafgesetzbuch | Jetzt kommentieren
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. § 95 Satz 2 MPDG +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. §§ 184k u. 201a +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. §176e +++)
Folgende Vorschriften verweisen auf § 74a StGB:
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