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GenG - Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Übersicht

Zuletzt aktualisiert am: 15.04.2024

Abschnitt 1
Errichtung der Genossenschaft
Abschnitt 2
Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
Abschnitt 3
Verfassung der Genossenschaft
§ 24 GenG - Vorstand§ 25 GenG - Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder§ 25a GenG - Angaben auf Geschäftsbriefen§ 26 GenG - Vertretungsbefugnis des Vorstands§ 27 GenG - Beschränkung der Vertretungsbefugnis§ 28 GenG - Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis§ 29 GenG - Publizität des Genossenschaftsregisters§ 30 GenG - Mitgliederliste§ 31 GenG - Einsicht in die Mitgliederliste§ 32 GenG - Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht§ 33 GenG - Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht(XXXX) §§ 33a bis 33i GenG - (weggefallen)§ 34 GenG - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder§ 35 GenG - Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern§ 36 GenG - Aufsichtsrat§ 37 GenG - Unvereinbarkeit von Ämtern§ 38 GenG - Aufgaben des Aufsichtsrats§ 39 GenG - Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats§ 40 GenG - Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern§ 41 GenG - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder§ 42 GenG - Prokura; Handlungsvollmacht§ 43 GenG - Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder§ 43a GenG - Vertreterversammlung§ 43b GenG - Formen der Generalversammlung§ 44 GenG - Einberufung der Generalversammlung§ 45 GenG - Einberufung auf Verlangen einer Minderheit§ 46 GenG - Form und Frist der Einberufung§ 47 GenG - Niederschrift§ 48 GenG - Zuständigkeit der Generalversammlung§ 49 GenG - Beschränkungen für Kredite§ 50 GenG - Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil§ 51 GenG - Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung§ 52 GenG - (weggefallen)
Abschnitt 4
Prüfung und Prüfungsverbände
Abschnitt 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Abschnitt 6
Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
Abschnitt 7
Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
Abschnitt 8
Haftsumme
Abschnitt 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 155 GenG - Altregister im Beitrittsgebiet§ 156 GenG - Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen§ 157 GenG - Anmeldungen zum Genossenschaftsregister§ 158 GenG - Ersatzweise Bekanntmachung§ 159 GenG - (weggefallen)§ 160 GenG - Zwangsgeldverfahren§ 161 GenG - (weggefallen)§ 162 GenG - Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen§ 163 GenG - (weggefallen)§ 164 GenG - Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung§ 165 GenG - (weggefallen)§ 166 GenG - Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz§ 167 GenG - Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz§ 168 GenG - Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst§ 169 GenG - Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz§ 170 GenG - Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz§ 171 GenG - Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung§ 172 GenG - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte§ 173 GenG - Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz§ 174 GenG - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst§ 175 GenG - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

GenG - Genossenschaftsgesetz

Mitglieder einer Genossenschaft (© drubig-photo - Fotolia.com)
Mitglieder einer Genossenschaft
(© drubig-photo - Fotolia.com)

Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften GenG ist ein Bundesgesetz. Es ist der Rechtsmaterie des Handelsrechts zuzuordnen. Es trat in Kraft am 1. Oktober 1889. Eine Neubekanntmachung fand im Oktober 2006 statt. Es regelt das Recht der Genossenschaften. Die Novelle zum Oktober 2006 ist deswegen bemerkenswert, weil sich von diesem Zeitpunkt an auch Kultur- und Sozialgenossenschaften die EG-Rechtsreform zunutze machen können.

Finanzierungskonzepte

Das Reichsgesetz aus 1889 war die Basis für Wohnungsbaugesellschaften, denn zeitgleich erfolgten Finanzierungskonzepte, die mit der Sozialversicherungsgesetzgebung korrespondierten. Eine erste Änderung fand 1976 statt, die zweite Änderung war umfassend. Die Schwerpunkte der Änderung waren beispielsweise die Zahl der notwendigen Mitglieder von sieben auf drei zu reduzieren, den Förderungszweck ganz allgemein auszudehnen, so dass nunmehr auch soziale und ebenso kulturelle Belange durch genossenschaftliche Zusammenschlüsse vertreten werden können. Auch Sachgründungen, beispielsweise das Einbringen einer Anlage zu elektronischen Datenverarbeitung werden nunmehr zugelassen.

Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist wird außerdem auf 10 Jahre eingestellt. Lange Zeit konnten die Aufsichtsräte und Vorstände 30 Jahre lang haftbar gemacht werden. Bei Genossenschaften mit weniger als 21 Mitgliedern muss weiterhin nur ein Vorstand gewählt werden, statt wie bisher zwei. Eine weitere Änderung betrifft die sogenannten „kleinen Genossenschaften“ mit einer Bilanzsumme, die weniger als eine Million Euro beträgt. Diesen sollen Prüfungen erleichtert werden, es sollen nun individuell gestaltete Verträge mit den Prüfungsverbänden erlaubt sein. Ferner werden die Anteile an einer Genossenschaft jetzt als Fremdkapital ausgewiesen. Das ist von großem Interesse für die Zusammenarbeit mittelständischer Unternehmen. Nun können gemeinsame Geschäftsbereiche organisiert werden.

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(+++ Textnachweis ab: 1.1.1986 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 167 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 32006L0043) vgl. G v. 25.5.2009 I 1102 +++)Überschrift: Kurzüberschrift u. Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 G v. 14.8.2006 I 1911 mWv 18.8.2006
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