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GenG - Genossenschaftsgesetz
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften GenG ist ein Bundesgesetz. Es ist der Rechtsmaterie des Handelsrechts zuzuordnen. Es trat in Kraft am 1. Oktober 1889. Eine Neubekanntmachung fand im Oktober 2006 statt. Es regelt das Recht der Genossenschaften. Die Novelle zum Oktober 2006 ist deswegen bemerkenswert, weil sich von diesem Zeitpunkt an auch Kultur- und Sozialgenossenschaften die EG-Rechtsreform zunutze machen können.
Finanzierungskonzepte
Das Reichsgesetz aus 1889 war die Basis für Wohnungsbaugesellschaften, denn zeitgleich erfolgten Finanzierungskonzepte, die mit der Sozialversicherungsgesetzgebung korrespondierten. Eine erste Änderung fand 1976 statt, die zweite Änderung war umfassend. Die Schwerpunkte der Änderung waren beispielsweise die Zahl der notwendigen Mitglieder von sieben auf drei zu reduzieren, den Förderungszweck ganz allgemein auszudehnen, so dass nunmehr auch soziale und ebenso kulturelle Belange durch genossenschaftliche Zusammenschlüsse vertreten werden können. Auch Sachgründungen, beispielsweise das Einbringen einer Anlage zu elektronischen Datenverarbeitung werden nunmehr zugelassen.
Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist wird außerdem auf 10 Jahre eingestellt. Lange Zeit konnten die Aufsichtsräte und Vorstände 30 Jahre lang haftbar gemacht werden. Bei Genossenschaften mit weniger als 21 Mitgliedern muss weiterhin nur ein Vorstand gewählt werden, statt wie bisher zwei. Eine weitere Änderung betrifft die sogenannten „kleinen Genossenschaften“ mit einer Bilanzsumme, die weniger als eine Million Euro beträgt. Diesen sollen Prüfungen erleichtert werden, es sollen nun individuell gestaltete Verträge mit den Prüfungsverbänden erlaubt sein. Ferner werden die Anteile an einer Genossenschaft jetzt als Fremdkapital ausgewiesen. Das ist von großem Interesse für die Zusammenarbeit mittelständischer Unternehmen. Nun können gemeinsame Geschäftsbereiche organisiert werden.
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