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GmbHG - Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Übersicht

Zuletzt aktualisiert am: 25.03.2024

Abschnitt 1
Errichtung der Gesellschaft
Abschnitt 2
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Abschnitt 3
Vertretung und Geschäftsführung
Abschnitt 4
Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
Abschnitt 5
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
Abschnitt 6
Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
Abschnitt 7
Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften

Das GmbHG, auch GmbH-Gesetz genannt, regelt die besondere Form der GmbH in  der Bundesrepublik. Es betrifft die Stellung der GmbH im Rechtsverkehr als auch ihre Errichtung und ihre Organe.

Das GmbH-Gesetz (©  fotodo - Fotolia.com)
Das GmbH-Gesetz
(© fotodo - Fotolia.com)

Die Kompetenz der Gesetzgebung des Bundes wird deutlich in Artikel 73 Nr. 5 zusammen mit Artikel 74 Absatz 1 des Grundgesetzes. Aufgrund der in ihm enthaltenen Strafvorschriften zählt das GmbhG ebenso zum Nebenstrafrecht. In Bezug auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist das GmbH-Gesetz lex specialis hinsichtlich der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches. „Lex specialis derogat legi generali“. Das bedeutet, dass das spezielle Gesetz das allgemeine Gesetz verdrängt.

Gliederung des GmbH-Gesetzes

Das Gesetz zu Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG ist in sechs Abschnitte unterteilt. Der erste Teil befasst sich mit der Errichtung der Gesellschaft. Im zweiten Teil  geht es explizit um die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter und der Gesellschaft. Im dritten Teil werden Vertretung und Geschäftsführung behandelt. Im vierten Teil geht es um eventuelle Änderungen an den Formulierungen des Gesellschaftsvertrages und im fünften Teil um Auflösung und Nichtigkeit einer Gesellschaft.

Der letzte, der sechste Teil, befasst sich mit Straf- und Bußgeldvorschriften sowie mit Ordnungsvorschriften. Ausdrücklich verwiesen sei hier auf das MoMIG, das Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen. Das MoMIG versteht sich als klassisches Änderungsgesetz, es reformierte das Deutsche GmbH Recht grundlegend. Seine Ziele sind die Vereinfachung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen, die Bekämpfung von Missbräuchen sowie die Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform in der Bundesrepublik Deutschland. Das am 23. Mai 2007 im Bundeskabinett beschlossene MoMIG trat am 1. November 2008 in Kraft.

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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.8.1986 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 29 vgl. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz">§ 6 EGGmbHG +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. § 77a Abs. 2 vgl. § 38 Abs. 3 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 303L0058) vgl. V v. 10.11.2006 I 2553 Umsetzung der EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 306L0043) vgl. G v. 25. 5.2009 I 1102 +++)Überschrift: Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 23.10.2008 I 2026 mWv 1.11.2008

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