Übersicht
Das GmbHG, auch GmbH-Gesetz genannt, regelt die besondere Form der GmbH in der Bundesrepublik. Es betrifft die Stellung der GmbH im Rechtsverkehr als auch ihre Errichtung und ihre Organe.
Die Kompetenz der Gesetzgebung des Bundes wird deutlich in Artikel 73 Nr. 5 zusammen mit Artikel 74 Absatz 1 des Grundgesetzes. Aufgrund der in ihm enthaltenen Strafvorschriften zählt das GmbhG ebenso zum Nebenstrafrecht. In Bezug auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist das GmbH-Gesetz lex specialis hinsichtlich der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches. „Lex specialis derogat legi generali“. Das bedeutet, dass das spezielle Gesetz das allgemeine Gesetz verdrängt.
Gliederung des GmbH-Gesetzes
Das Gesetz zu Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG ist in sechs Abschnitte unterteilt. Der erste Teil befasst sich mit der Errichtung der Gesellschaft. Im zweiten Teil geht es explizit um die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter und der Gesellschaft. Im dritten Teil werden Vertretung und Geschäftsführung behandelt. Im vierten Teil geht es um eventuelle Änderungen an den Formulierungen des Gesellschaftsvertrages und im fünften Teil um Auflösung und Nichtigkeit einer Gesellschaft.
Der letzte, der sechste Teil, befasst sich mit Straf- und Bußgeldvorschriften sowie mit Ordnungsvorschriften. Ausdrücklich verwiesen sei hier auf das MoMIG, das Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen. Das MoMIG versteht sich als klassisches Änderungsgesetz, es reformierte das Deutsche GmbH Recht grundlegend. Seine Ziele sind die Vereinfachung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen, die Bekämpfung von Missbräuchen sowie die Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform in der Bundesrepublik Deutschland. Das am 23. Mai 2007 im Bundeskabinett beschlossene MoMIG trat am 1. November 2008 in Kraft.
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