JuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung JURA-KI fragen!
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

GG - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Übersicht

Zuletzt aktualisiert am: 25.03.2024

I.
Die Grundrechte
II.
Der Bund und die Länder
III.
Der Bundestag
IV.
Der Bundesrat
IV a.
Gemeinsamer Ausschuß
V.
Der Bundespräsident
VI.
Die Bundesregierung
VII.
Die Gesetzgebung des Bundes
VIII.
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
VIIIa.
Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
IX.
Die Rechtsprechung
X.
Das Finanzwesen
X a.
Verteidigungsfall
XI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 116 GG - Begriff DeutscherArt 117 GG - ÜbergangsregelungenArt 118 GG - NeugliederungArt 118a GG - Neugliederung, Berlin und BrandenburgArt 119 GG - Flüchtlinge/VertriebeneArt 120 GG - Aufwendungen für Besatzungskosten, KriegsfolgelastenArt 120a GG - Lastenausgleich,Art 121 GG - Mehrheit, BegriffArt 122 GG - GesetzgebungskompetenzenArt 123 GG - Fortgeltung des vorherigen RechtsArt 124 GG - Recht, ausschließliche GesetzgebungArt 125 GG - Altes Recht, konkurrierende GesetzgebungArt 125a GG - Fortgeltung BundesrechtArt 125b GG - Fortgeltung Bundesrecht, ÜbergangsregelungenArt 125c GG - Fortgeltung Bundesrecht, weitere ÜbergangsregelungenArt 126 GG - MeinungsverschiedenheitenArt 127 GG - Recht der Verwaltung des Vereinigten WirtschaftsgebietesArt 128 GG - Fortgeltung WeisungsrechteArt 129 GG - Fortbestehen Ermächtigungen zu RechtsverordnungenArt 130 GG - Verwaltungs- und RechtspflegeeinrichtungenArt 131 GG - Flüchtlinge,Vertriebene des öffentlichen DienstesArt 132 GG - Übergangsregelungen für Beamte und RichterArt 133 GG - RechtsnachfolgeArt 134 GG - Reichsvermögen wird BundvermögenArt 135 GG - Vermögen der LänderArt 135a GG - Verbindlichkeiten des Reiches, Länder und GemeindenArt 136 GG - Bundesrat, erster ZusammentrittArt 137 GG - Wählbarkeit von Beamten, Richtern, Angestellten des öffentlichen Dienstes und SoldatenArt 138 GG - NotariatArt 139 GG - EntnazifizierungArt 140 GG - Übergangsregelungen GlaubensbestimmungenArt 141 GG - AusnahmeregelungArt 142 GG - Übergangsregelungen LandesverfassungenArt 142a GG - (weggefallen)Art 143 GG - Übergangsregelungen Ost-Berlin und neue BundesländerArt 143a GG - Übergangsregelungen BundeseisenbahnArt 143b GG - Übergangsregelung Deutsche BundespostArt 143c GG - Übergangsregelung, Finanzhilfen durch Bund und WegfallArt 143d GG - Übergangsregelungen, KonsolidierungshilfenArt 143e GG Art 143f GG Art 143g GG Art 144 GG - Grundgesetz, RatifizierungArt 145 GG - Ausfertigung und Inkrafttreten des GrundgesetzesArt 146 GG - Grundgesetz GeltungsdauerAnhang EV GG

Das deutsche Grundgesetz besteht seit 1949

Das Grundgesetz wurde im Jahre 1949, vier Jahre nach dem 2. Weltkrieg, von den Besatzungsmächten, im späteren Verlauf allen voran die USA, für die westlichen Besatzungszonen installiert. Der Konstitution der Bundesrepublik Deutschland mit dieser Verfassungsgebung gingen zahlreiche grundsätzliche Diskussionen über die Zukunft Deutschlands voraus. Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde das Gesetz, nachdem es bis dahin nur als vorläufige Verfassung gegolten hatte, durch die Wahlen vom deutschen Volk legitimiert. Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte sind die grundlegenden Rechte, die ein Bürger, ein Individuum, dem Staat gegenüber geltend machen und leben kann. Hervorragende Eigenschaften dieser Rechte in einer Demokratie sind ihre Dauerhaftigkeit, ihre Unveräußerlichkeit sowie die Möglichkeit, sie einzuklagen.

Bundesverfassungsgericht wacht über das Grundgesetz (© Zerbor - Fotolia.com)
Bundesverfassungsgericht wacht über das Grundgesetz
(© Zerbor - Fotolia.com)

Grundrechte und Menschenrechte sind nicht zu trennen. So bekennt sich die Bundesrepublik im Grundgesetz mit dem Artikel I Absatz 2  zu den unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechten. Nachgelagerte Gesetze hätten eigentlich zurückzutreten. Das unterstreicht der Abschnitt I GG. In weiteren Artikeln, beispielsweise in den Artikeln 8 ,9, 11, 12 und 16 des Grundgesetzes, sind die Rechte des deutschen Bürgers niedergeschrieben.

Geschichte des Grundgesetzes

Die Historie des Grundgesetzes, das heute eine sogenannte 'perpetuierte Verfassung' ist, was meint, es kann nur durch den Beschluss einer neuen Verfassung abgelöst werden, ist abenteuerlich. Das erklärte Ziel jedoch, eine Grundentscheidung über die Form der politischen und wirtschaftlichen Existenz des Staates als Demokratie und Rechtsstaat zu konstituieren, die Staatsorganisation zu regulieren, individuelle Freiheiten zu sichern als auch eine objektive Wertordnung zu installieren, ist erreicht. Die Interessen der Siegermächte unterschieden sich.

Während die USA einen deutschen Föderalstaat, also einen aus Glied- oder Teilstaaten bestehenden Staatsapparat bevorzugten, ganz im Sinne der Weimarer Verfassung, plädierte Großbritannien abseits von Präferenzen hinsichtlich Zentralstaat oder Föderalismus für eine Vereinigung der Trizone mit der von der Sowjetunion besetzten Zone. Frankreich letztlich begrüßte jede nachdrückliche Schwächung eines neuen Deutschlands. Über die Frankfurter Dokumente und die Koblenzer Beschlüsse kam es schließlich zum Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, der vom 10. bis zum 23. August 1948 dauerte. Die Gründung der Bundesrepublik mit ihrer Verfassung geschah. Die Sowjetunion nahm im Übrigen nicht an diesen Verhandlungen Teil, der kalte Krieg hatte bereits begonnen. Eine interessante Randnotiz ist ein Brief der russischen Regierung an Adenauer, der vorschlug, ein geeintes Deutschland in Art der Schweizer Verfassung zu schaffen. Der lehnte im Namen aller Deutscher ab und konzentrierte sich auf den amerikanischen Freund.

Die Grundrechte

Im Abschnitt I 'Grundrechte' sind im Grundgesetz von Artikel 1-19 die Grundrechte aufgeführt. Sie sind es, die die freiheitliche, demokratische Verfassung ausmachen. Es sind drei verschiedene Arten von Grundrechten zu unterscheiden.

1. Freiheitsgrundrechte

Die Freiheitsgrundrechte (Artikel fünf des Grundgesetzes)  sind in erster Linie in einer Unterlassung des Staates begründet. Hier gewährt die Verfassung dem Bürger, in Opposition zum Staat, die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und schließlich die Pressefreiheit.

2. Gleichheitsgrundrechte

Durch die Gleichheitsgrundsätze soll dem Einzelnen, dem Individuum eine Gleichbehandlung vor dem Gesetz garantiert sein. Dies soll auch passieren durch Gleichberechtigung, den Gleichheitssatz. (Artikel drei des Grundgesetzes)

3. Teilhaberechte

Die Teilhaberechte sollen dem Bürger ein Mitspracherecht bei Entscheidungen bieten, also ein Mitwirkungsrecht, was das Verhalten des Staates angeht. Hierzu gehört beispielsweise das Petitionsrecht nach Artikel 17 GG.

Allen Grundrechten gemeinsam ist, dass der Staat als Land, Bund, Judikative oder Exekutive oder Legislative in Verpflichtung ist. Die öffentliche Gewalt ist grundrechtsverpflichtet nach Artikel 1 Absatz 3 GG des Deutschen Grundgesetzes.

Differenzierung 'Jedermann' und 'Deutsch'

Die Menschenrechte werden auch als 'Jedermann-Grundrechte' bezeichnet. Sie stehen in absolutem Grundsatz jedem Menschen zu. Daneben werden in der Bundesrepublik durch die Verfassung die Staatsbürgerrechte definiert, die 'Deutschengrundrechte'. Die Ursache für diese einschränkende Differenzierung ist die Tangierung des Bürgers hin zur Volkssouveränität eines Staatsvolkes, zur Bildung eines Willens aufgrund von demokratischen Grundsätzen. Die Deutschenrechte umfassen unter anderem die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG, die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG, die Freizügigkeit nach Artikel 11 GG sowie die Vereinigungsfreiheit nach Artikel 9 GG. Im ausgeweiteten Sinn ist auch das Wahlrecht und die Möglichkeit öffentliche Ämter einzunehmen Teil des Deutschengrundrechts. Der Begriff „Deutscher“ gilt im Übrigen nach dem Artikel 116 GG ebenso für Statusdeutsche, stellt so nicht alleinig auf die deutsche Staatsangehörigkeit ab. Probleme juristischer Art gibt es bei der Frage, ob sich Bürger anderer EU-Staaten auf diese Deutschenrechte berufen können. Die in Artikel 18 Absatz 1 AEUV verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit spräche für diese Argumentation. Für Bürger wird diese Frage durch die Verfassung, das Grundgesetz verneint. Juristische Personen hingegen mit einem Sitz in der EU sind laut Bundesverfassungsgericht, Argument sind die Grundfreiheiten am Binnenmarkt, sehr wohl Grundrechtsträger. 

Freiheitsrechte

Eine weitere Unterscheidung der Grundrechte ist die in Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte. In ganz Deutschland geltende Freiheitsrechte kennt das deutsche Volk erst seit der Weimarer Verfassung aus dem Jahre 1919. Inhalt waren ein Verbot der Beschränkung der persönlichen Freiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Presse- und Meinungsfreiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnstätte, das Post,- Telegraphen, - und Briefgeheimnis, das Recht auf Eigentum. Der Reichstagsbrand 1933 lieferte den Nationalsozialisten damals den Vorwand, eben diese Grundrechte 'zum Schutz von Volk und Staat' außer Kraft zu setzen. Der Anfang der braunen Gewaltherrschaft.

Gleichheitsrechte

Die Gleichheitsrechte besitzen alte Wurzeln, der erste Satz der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert in Artikel 1 Absatz 1:

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.

Ob der Polis der alten Griechen, in der französischen Revolution mit 'Egalité, Fraternité, Liberté' oder dem amerikanischen Unabhängigkeitskrieg mit dem Slogan 'all men are created equal', ob die religiösen Ansichten über die 'Gleichheit vor Gott', die Ideen des John Locke über die Freiheit, die Aufklärungsepoche im Allgemeinen – die Sache bleibt menschlich. Eine Lösung fand die deutsche Verfassung in den Gleichheitssätzen. Konrad Hesse, Mitglied des Bundesverfassungsgerichtes: 'Gleiche Fälle sollen gleiche Regeln treffen'. Das Bundesverfassungsgericht:  'wesentlich Gleiches sei rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln'. Die Gleichheitssätze nach dem Artikel 3 GG des Grundgesetzes sind also kein Diskriminierungsverbot, sie verbieten auch nicht die ungleiche Behandlung. Vielmehr fordern sie, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt sein muss und zwar durch einen sachlichen Grund. Die Rechtsprechung hat hier eine abgestufte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgegeben. Sie reicht vom Verbot unzweifelhaft erkennbarer Willkür bis hin zur Bindung an theoretische Verhältnismäßigkeitserfordernisse.

Jetzt Rechtsfrage stellen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV +++)
Jetzt Rechtsfrage stellen
Datenschutz-Vorlagen Datenschutz-Vorlagen Generator

JuraForum-Suche

Durchsuchen Sie hier JuraForum.de nach bestimmten Begriffen:

Anwalt für Staatsrecht - Top Orte Weitere Orte finden Sie unter

© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.