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Dienstag, 22. Mai 2012

Insolvenzordnung (InsO)Haftungsausschluss


mit Kommentaren von
Thomas Hammacher,
Ralf Schlaap,
Hans-Joachim Zimmer,
Mario Sommer,
Björn Vetten und Gerhard Huber

Inhaltsverzeichnis der Insolvenzordnung, hier klicken

 

Ein Insolvenzverfahren dient gem. Insolvenzordung (InsO) primär dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Die Insolvenzordung (InsO) bestimmt, dass für Insolvenzverfahren die Amtsgerichte zuständig sind. Für die Örtliche Zuständigkeit ist laut Insolvenzordung (InsO) der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners maßgebend. Die Insolvenzordung (InsO) ordnet an, das im Verfahren die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind.




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