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Dienstag, 22. Mai 2012
Inhaltsverzeichnis der Insolvenzordnung, hier klicken
Ein Insolvenzverfahren dient gem. Insolvenzordung (InsO) primär dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Die Insolvenzordung (InsO) bestimmt, dass für Insolvenzverfahren die Amtsgerichte zuständig sind. Für die Örtliche Zuständigkeit ist laut Insolvenzordung (InsO) der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners maßgebend. Die Insolvenzordung (InsO) ordnet an, das im Verfahren die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind.