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MuSchG - Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium

Übersicht

Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Gesundheitsschutz
Unterabschnitt 1
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
Unterabschnitt 2
Betrieblicher Gesundheitsschutz
Unterabschnitt 3
Ärztlicher Gesundheitsschutz
Abschnitt 3
Kündigungsschutz
Abschnitt 4
Leistungen
Abschnitt 5
Durchführung des Gesetzes
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
Abschnitt 7
Schlussvorschriften

Das MuSchG – Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter – ein Bundesgesetz aus der Rechtsmaterie des Arbeitsrechts, trat am 06. Januar des Jahres 1952 in Kraft.

MuSchG - Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (© contrastwerkstatt - Fotolia.com)
MuSchG - Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter
(© contrastwerkstatt - Fotolia.com)

Das Gesetz hat das Ziel, stillende und nicht stillende sowie auch werdende Mütter vor Beschäftigung, die ungesund für sie und damit auch für das werdende Leben sind, zu schützen. Das Gesetz hat Gültigkeit für Arbeitnehmerinnen und in Heimarbeit Beschäftigte. Für Beamten gelten die Regeln und Rechtsverordnungen der Länder beziehungsweise die Elternzeit- und Mutterschutzverordnung des Bundes. Im MuSchG sind zum großen Teil die von internationalen Arbeitsorganisationen postulierten Mutterschutznormen verwirklicht.

Historische Entwicklung

Ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter ist schon aus dem Deutschland des 19. Jahrhunderts bekannt. Im Jahre 1878 legte man in der Reichsgewerbeordnung ein Beschäftigungsverbot für Wöchnerinnen fest. Das Beschäftigungsverbot ist auch zentrales Thema des MuSchG. So ist nach Paragraf 3 MuSchG die Beschäftigung werdender Mütter nicht zulässig, sollte, was ärztlich beglaubigt werden muss, Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes durch die Beschäftigung gefährdet sein.

Nur wenn die werdende Mutter sich ausdrücklich damit einverstanden und willens erklärt, arbeiten zu wollen, kann sie in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung beschäftigt werden. In aller Regel besteht nach der Entbindung ein weiteres Beschäftigungsverbot für acht Wochen, bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten sind es zwölf Wochen. Das MuSchG sieht eine Entgeltfortzahlung für die Zeit der Beschäftigungssperre vor, das Mutterschaftsgeld wird durch die Krankenkassen bezahlt. In aller Regel und nach Paragraf 9 des Mutterschaftsschutzgesetzes ist eine Kündigung während der Schwangerschaftszeit und vier Monate danach nicht zulässig, wenn dem Arbeitgeber bekannt war, dass die Beschäftigte in anderen Umständen war.

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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 u. 8 +++)Das G wurde als Art. 1 des G v. 23.5.2017 I 1228 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2018 in Kraft getreten. § 32 Abs. 1 Nummer 6 tritt gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 dieses G am 1.1.2019 in Kraft

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