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StVO - Straßenverkehrs-Ordnung

Übersicht

Zuletzt aktualisiert am: 15.04.2024

I.
Allgemeine Verkehrsregeln
II.
Zeichen und Verkehrseinrichtungen
III.
Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

Die Straßenverkehrsordnung (StVO)

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Straßenverkehrsordnung ein Gesetz, also eine Rechtsverordnung, die Regeln für jeden Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr aufstellt.

Straßenverkehrsordnung (StVO) (© Marcel Schauer - Fotolia.com)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
(© Marcel Schauer - Fotolia.com)

Auch die Straßenverkehrsordnung ist zweigeteilt. Der erste Teil beschreibt die Verhaltensregeln für den Straßenverkehr, der zweite Teil befasst sich mit der Einstufung von Verkehrsanlagen, allgemeinen Verkehrszeichen und schließlich Bußgeldern und Vollstreckungsvorschriften.

Inhalt und Rechtsgrundlage

Die Leitsätze der Straßenverkehrsordnung sind grundsätzlich Vorgaben zur gegenseitigen Rücksichtsnahme. Der erste Teil der StVO befasst sich mit der Benutzung der Straße selbst, Abstand, Vorfahrt, Überholen, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Abbiegen, Ein- und Ausparken sowie Beleuchtung. Der zweite Teil enthält die Klassifizierung. Die Rechtsgrundlage der StVO ergibt sich aus § 6 Abs. 1 StVO. Wenn an der StVO etwas geändert werden soll, muss die Zustimmung des Bundestages eingeholt werden. Verwaltungsvorschriften der Straßenverkehrsordnung sind Dokumente zur Durchführung der Vorschriften der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden.

Das Straßenverkehrsgesetz steht im Einklang mit und kooperiert mit verschiedenen anderen Gesetzen wie dem Straßenverkehrsgesetz, der Fahrerlaubnisverordnung, der Straßenverkehrszulassungsordnung und schließlich dem Strafgesetzbuch, um das Straßenverkehrsgesetz zu bilden. Die deutsche Straßenverkehrsordnung gilt auch für ausländische Fahrzeuge und Fahrzeugführer in vollem Umfang.

Geschichtliche Entwicklung

Seit 1934 hat die StVO zahlreiche Änderungen erfahren und wurde laufend aktualisiert. Es gab eine sehr umfangreiche Neufassung 1970 und eine Neufassung im deutschen Einigungsprozess mit der Radfahrer-Novelle und der Schilderwald-Novelle. In § 35 des Straßenverkehrsgesetzes sind Organisationen aufgeführt, die unter bestimmten Umständen vom Straßenverkehrsgesetz ausgenommen sind. Dazu gehören Zivilschutz, Feuerwehr, Polizei, Straßenreinigung und Zoll. Die Gesetze der StVO gelten auch für den Fahrer des Rettungsfahrzeugs, wenn es zur dringenden Rettung von Menschenleben erforderlich ist.

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(+++ Textnachweis ab: 1.4.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. Anlage 3 Nr. 22 Nr. 2 vgl. § 10 Abs. 1 eKFV +++)

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