Die Verfassungsgerichte der Länder (Landesverfassungsgericht, Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof, Verfassungsgericht) haben zu prüfen, ob Akte des Landes gegen die Landesverfassung verstoßen. Die Prüfung, ob Akte des Bundes und der Länder gegen das Grundgesetz (die Bundesverfassung) verstoßen, obliegt dem Bundesverfassungsgericht. Ihre verfassungsrechtliche Funktion nehmen die Verfassungsgerichte der Länder im Rahmen der ihnen durch Landesverfassung und Landesgesetze zugewiesenen Zuständigkeiten wahr. Voraussetzung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist ein Antrag eines durch Verfassung und/oder Gesetz ausdrücklich ermächtigten Antragsberechtigten. Folgende wichtige Verfahren finden u.a. vor den Verfassungsgerichten der Länder statt:
1. Abstrakte Normenkontrolle: In diesem Verfahren werden vor- und nachkonstitutionelle Rechtsnormen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) und Normentwürfe (sog. präventive Normenkontrolle) auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung überprüft.
2. Konkrete Normenkontrolle: Kommt ein Gericht des Landes bei der Anwendung eines Landesgesetzes auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, zu der Überzeugung, dass das Gesetz mit der Landesverfassung nicht vereinbar ist, so setzt es sein Verfahren aus und führt eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes herbei.
3. Organstreit: In diesem Verfahren geht es um die Auslegung der Verfassung aus Anlass einer Streitigkeit über Rechte und Pflichten von Beteiligten, die von der Verfassung mit besonderen Rechten ausgestattet sind.
Das Landesverfassungsgericht hat schließlich auch in den sonstigen durch Landesgesetz zugewiesenen Fällen zu entscheiden wie etwa über Verfassungsbeschwerden, Wahlprüfungen, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, über Streitigkeiten bei der Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden.
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