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VBVG - Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

Übersicht

Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024


Das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern ist ein Bundesgesetz. Das VBVG - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz trat am 01. April 2005 in Kraft. Die Basis des Vormünder- und Betreuungsgesetzes VBVG ist das 2. Betreuervergütungsgesetz von 2005.

Betreuerin einer alten Dame (© Ocskay Bence - Fotolia.com)
Betreuerin einer alten Dame
(© Ocskay Bence - Fotolia.com)

Das VBVG definiert sämtliche Vergütungsansprüche von Behördenbetreuern, Berufsbetreuern und Vereinsbetreuern sowie aller Vormünder. Nach dem Paragraphen 1915 des BGB hat es auch Geltung für berufliche geführte Pflegschaften sowie nach Paragraph 277 des FamFG für Verfahrenspflegschaften.

Ziele des Gesetzes

Das erklärte Ziel des VBVG - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ist es, auskömmliche und streit vermeidende Definitionen zur professionellen Betreuertätigkeit zu definieren. Ressourcen, die frei werden, sollen in die Betreuungsarbeit investiert werden. Pfleger und Vormünder erhalten einen Stundensatz von 19,50 Euro, besitzen sie eine abgeschlossene, spezifische Berufsausbildung sind es 25,00 Euro, mit abgeschlossenem Studium gar 33,50 Euro plus dem Aufwendungsersatz und der Mehrwertsteuer. Die Stundensätze sind jedoch im Ausnahmefall flexibel. Betreuer, die dies zum Beruf haben, erhalten lediglich pauschalierte Zeitaufwände bezahlt.

Hier ist der Stundensatz 27,00 Euro mit Ausbildung 33,50 und mit Studium 44,00 Euro. Der Stundensatz hängt auch von der persönlichen Situation des Betreuten ab und auch von der Dauer der Betreuung bzw. ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt. Das VBVG - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz definiert in seinen ersten Paragraphen die Voraussetzungen, die Erlöschung und den Begriff des Vergütungsanspruches. Es geht um Vergütungshöhe, Dauer der Vergütung, Ansprüche diverser Arten von Betreuern wie Sterilisationsbetreuer, Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer. Der vergütungsfähige Zeitraum wird geregelt. Mit der Landesermächtigungsklausel wird die Nachqualifizierung mit der Wirkung einer höheren Vergütungsstufe möglich.

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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 +++)Das G wurde als Artikel 10 des G v. 4.5.2021 I 882 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 16 Abs. 1 dieses G idF d. Art 15 Nr. 2 Buchst. a G v. 24.6.2022 I 959 am 1.1.2023 in Kraft. Gem. Art. 16 Abs. 2 Nr. 3 dieses G idF d. Art 15 Nr. 2 Buchst. b G v. 24.6.2022 I 959 tritt § 8 Abs. 4 am 1.7.2022 in Kraft.

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