Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Altenkirchen (Westerwald) sowie die Adresse in Altenkirchen (Westerwald) (Rheinland-Pfalz) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Altenkirchen (Westerwald) Anschrift Hochstraße 1 Telefon 02681 9526-0 Fax 02681 9526-111 agak@ko.mjv.rlp.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Das Amtsgericht in Altenkirchen (Westerwald) ist eines von 646 Amtsgerichten in der BRD. In Deutschland erfüllen die Amtsgerichte eine große Vielzahl an Aufgaben. Sie fungieren als Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. U.a. ist das Amtsgericht für die Klärung zivilrechtlicher Streitigkeiten zuständig. Darunter versteht man Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren privaten Personen. Jedoch ist das Amtsgericht bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nur verantwortlich, wenn der Streitwert unter 5000 Euro anzusetzen ist. Bei einem Streitwert höher als 5000 Euro ist das LG zuständig. Und auch Strafsachen werden vor dem Amtsgericht Altenkirchen (Westerwald) verhandelt. Bedingung, dass eine Strafsache vor dem Amtsgericht Altenkirchen (Westerwald) verhandelt wird, ist, dass keine Haftstrafe von mehr als 4 Jahren erwartet werden kann. Über dies hinaus darf nicht davon auszugehen sein, dass der Angeklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in einer Psychiatrie untergebracht wird.
Neben den genannten Bereichen sind auch Rechtskonflikte in Familiensachen ein großer Aufgabenbereich mit dem das Amtsgericht in Altenkirchen (Westerwald) betraut ist. Zu den Familiensachen zählen z.B. Kindschaftssachen ebenso wie Ehescheidungen, Streitigkeiten in Bezug auf die Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Grundsätzlich besteht vor dem Amtsgericht Altenkirchen (Westerwald) kein Anwaltszwang. Eine Ausnahme stellen Familiengerichtssachen dar. Hier müssen sich die Parteien von einem Anwalt lassen. Auch in den Verantwortungsbereich des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. Hier ist es das Vollstreckungsgericht, das Teil des Amtsgerichts ist, das sich mit den Aufgaben der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen befasst. Dem Vollstreckungsgericht obliegt hierbei ebenfalls die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung.
Neben den aufgeführten Bereichen übernimmt das Amtsgericht zudem Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich um ein staatlich geregeltes Verfahren bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten betreffend. Auch hierbei sind die Aufgaben breitgefächert und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Auch das Urkundenwesen sowie Registersachen fallen in die freiwillige Gerichtsbarkeit und werden vom Amtsgericht übernommen. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angegriffen werden. Im Falle einer Berufung wird dann das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht - somit Landgericht oder OLG - das ergangene Urteil des Amtsgerichts überprüfen. Eine Berufung bei Urteilen im Zivilrecht ist jedoch nur dann möglich, wenn der Beschwerdewert höher ist als 600 Euro. Oder aber die Berufung wurde explizit zugelassen. Hat ein Urteil zum Beispiel grundlegende Bedeutung, dann ist dies ein Grund, weshalb eine Berufung im Zivilrecht explizit zugelassen wird. Bei Urteilen im Strafrecht, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Revision oder Berufung eingelegt werden.
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