Nachfolgend finden Sie 15 Entscheidungen vom Amtsgericht Rosenheim sowie die Adresse in Rosenheim (Bayern) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Rosenheim Anschrift Bismarckstraße 1 Telefon 08031 8074-0 Fax 08031 8074-200 poststelle@ag-ro.bayern.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Das Amtsgericht in Rosenheim ist eines von 646 Amtsgerichten in der BRD. Amtsgerichte in Deutschland übernehmen eine Vielzahl an bedeutenden Aufgaben. Im Instanzenzug steht das Amtsgericht an unterster Position und ist damit bei einer großen Vielzahl an Rechtskonflikten die Eingangsinstanz. An den Amtsgerichten verhandelt werden unter anderem zivilrechtliche Angelegenheiten. In den Bereich des Zivilrechts fallen Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Jedoch ist das Amtsgericht bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nur verantwortlich, wenn der Streitwert unter 5000 Euro liegt. Sollte der Streitwert über 5,000 Euro liegen, so ist das Landgericht anzurufen. Doch nicht nur zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten, sondern auch strafrechtliche Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts. Damit eine Strafsache vor dem Amtsgericht Rosenheim verhandelt wird, muss zu erwarten sein, dass keine Haftstrafe, die länger als 4 Jahre dauert, angesetzt wird. Außerdem muss schon im Vorfeld ausgeschlossen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen wird oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wird.
Neben den genannten Bereichen sind auch Streitfälle in Familiensachen ein großer Aufgabenbereich mit dem das Amtsgericht in Rosenheim betraut ist. Zu den Familiensachen zählen Scheidungen ebenso wie bestimmte Bereiche des Umgangsrechts und der elterlichen Sorge, Kindschaftssachen, Fragen bezüglich der Unterhaltspflicht, Versorgungsausgleichsangelegenheiten sowie Lebenspartnerschaftssachen, um nur einige Beispiele anzuführen. Grundsätzlich besteht vor dem Amtsgericht Rosenheim kein Anwaltszwang. Ausgenommen sind dabei Familiengerichtssachen. Bei Familiengerichtssachen muss eine anwaltliche Vertretung erfolgen. Auch für die Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht zuständig. In diesem Bereich ist es das Vollstreckungsgericht als Teil des Amtsgerichts, das Aufgaben der Zwangsvollstreckung übernimmt. Das Vollstreckungsgericht ist ferner verantwortlich für die Zwangsverwaltung von Grundstücken und die Zwangsversteigerung.
Ein weiterer Bereich, für den sich das Amtsgericht zuständig zeigt, ist die Übernahme von Aufgaben aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich um ein staatlich geregeltes Verfahren bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten betreffend. Auch hier sind die Aufgaben vielfältig und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Überdies fallen auch das Urkundenwesen und Registersachen in die freiwillige Gerichtsbarkeit. Urteile aus dem Zivilrecht können mittels einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung wird dann das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht - somit Landgericht oder OLG - das ergangene Urteil des Amtsgerichts überprüfen. Eine Berufung bei zivilrechtlichen Urteilen ist jedoch nur dann eine Option, wenn der Beschwerdewert höher ist als 600 Euro. Oder aber die Berufung wurde explizit zugelassen. Eine Berufung kann z.B. dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei Strafrechtsurteilen, die vom Amtsgericht erlassen wurden, kann in der Regel stets eine Berufung erfolgen.
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