Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Bad Säckingen sowie die Adresse in Bad Säckingen (Baden-Württemberg) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Bad Säckingen Anschrift Hauensteinstraße 9 Telefon 07761 5660 Fax 07761 566267 poststelle@agbadsaeckingen.justiz.bwl.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
|
In der BRD gibt es 646 Amtsgerichte. Eines dieser Gerichte ist das Amtsgericht in Bad Säckingen. In der BRD erfüllen die Amtsgerichte eine große Vielfalt an Aufgaben. Bei vielen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht als Eingangsinstanz verantwortlich. An den Amtsgerichten verhandelt werden unter anderem zivilrechtliche Angelegenheiten. In den Bereich des Zivilrechts fallen Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren private Personen. Zivilrechtliche Stretigkeiten können zum Beispiel sein Erbstreitigkeiten, Familiensachen, Mietstreitigkeiten oder auch Streitigkeiten aus Werk- oder Dienstverträgen. Sollte der Streitwert über 5,000 Euro liegen, so ist das LG anzurufen. Und auch Strafsachen werden vor dem Amtsgericht Bad Säckingen verhandelt. Damit eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Bad Säckingen verhandelt wird, muss zu erwarten sein, dass keine Freiheitsstrafe, die länger als 4 Jahre dauert, angesetzt wird. Über dies hinaus darf nicht davon auszugehen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wird.
Und auch für die Verhandlung von Familiensachen ist das Amtsgericht Bad Säckingen verantwortlich. Zu den Familiensachen gehören z.B. Kindschaftssachen ebenso wie Ehescheidungen, Streitigkeiten in Bezug auf die Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Grundsätzlich besteht vor dem Amtsgericht in Bad Säckingen kein Anwaltszwang. Familiengerichtssachen werden dabei jedoch anders behandelt. Hier besteht ein Anwaltszwang. Auch für die Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht verantwortlich. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, übernommen. Dem Vollstreckungsgericht obliegt dabei auch die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung.
Ein weiterer Bereich, für den sich das Amtsgericht verantwortlich zeigt, ist die Übernahme von Aufgaben aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich um ein staatlich geregeltes Verfahren bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten betreffend. Auch die Aufgaben, die das Amtsgericht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit übernimmt, sind vielfältig. Zu nennen sind hierbei z.B. die Eintragung ins Grundbuch oder auch der Erlass von Betreuung. Überdies fallen auch das Urkundenwesen und Registersachen in die freiwillige Gerichtsbarkeit. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer höheren Instanz, also dem Landgericht oder unter besonderen Voraussetzungen dem OLG. Zu beachten ist, dass eine Berufung im Zivilrecht nur dann möglich ist, wenn der Beschwerdewert über einer Summe von 600 Euro liegt oder die Berufung vom erstinstanzlichen Gericht explizit zugelassen wurde. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Urteil eine grundlegende Bedeutung zugesprochen wird. Bei Urteilen im Strafrecht, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Berufung oder Revision eingelegt werden.
Durchsuchen Sie hier JuraForum.de nach bestimmten Begriffen:
© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.