Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Breisach am Rhein sowie die Adresse in Breisach am Rhein (Baden-Württemberg) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Breisach am Rhein Anschrift Kapuzinergasse 2 Telefon 07667 930-90 Fax 07667 930-944 poststelle@agbreisach.justiz.bwl.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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In Deutschland gibt es insgesamt 1109 Gerichte, 646 hiervon sind Amtsgerichte und eines dieser Amtsgerichte ist das Amtsgericht Breisach am Rhein. Den Amtsgerichten kommen in Deutschland bedeutende Aufgaben zu. Bei zahlreichen Rechtsangelegenheiten ist das Amtsgericht als Eingangsinstanz verantwortlich. An den Amtsgerichten verhandelt werden unter anderem zivilrechtliche Angelegenheiten. Kommt es zu einem Rechtsstreit zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen, dann fällt dies in den Bereich des Zivilrechts. Jedoch gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die zivilrechtliche Streitigkeit in den Verantwortungsbereich des Amtsgerichts fällt. So muss der Streitwert unter 5.000 Euro liegen. Bei einem Streitwert höher als 5000 Euro ist das LG zuständig. Ebenso ist das Amtsgericht für Fälle aus dem Strafrecht zuständig. Bedingung, dass eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Breisach am Rhein verhandelt wird, ist, dass keine Haftstrafe von über vier Jahren erwartet werden kann. Darüber hinaus darf nicht anzunehmen sein, dass der Angeklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wird.
Neben den genannten Bereichen sind auch Streitfälle in Familiensachen ein großer Aufgabenbereich mit dem das Amtsgericht in Breisach am Rhein betraut ist. Unter Familiensachen verstehen sich Ehescheidungen ebenso wie beispielsweise Konflikte bezüglich des Umgangsrechts, der Unterhaltspflicht oder auch Kindschaftssachen im Allgemeinen. Lebenspartnerschaftssachen und Streitigkeiten in Bezug auf den Versorgungsausgleich fallen ebenfalls in diese Rubrik. Grundsätzlich besteht vor dem Amtsgericht Breisach am Rhein kein Anwaltszwang. Ausgenommen sind hierbei Familiengerichtssachen. Hier müssen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen. Auch in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. Hier ist es das Vollstreckungsgericht, das Teil des Amtsgerichts ist, das sich mit den Aufgaben der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen befasst. Das Vollstreckungsgericht ist auch zuständig für die Zwangsverwaltung von Grundstücken und die Zwangsversteigerung.
Neben den genannten Bereichen übernimmt das Amtsgericht auch Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter dem Begriff freiwillige Gerichtsbarkeit versteht man, dass spezielle Angelegenheiten der Rechtspflege übernommen werden. Auch hier sind die Aufgaben breitgefächert und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Überdies fallen auch Registersachen und das Urkundenwesen in die freiwillige Gerichtsbarkeit. Zivilrechtliche Urteile, die von einem Amtsgericht erlassen wurden, können mit einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer übergeordneten Instanz, also dem Landgericht oder unter besonderen Voraussetzungen dem Oberlandesgericht. Betont muss werden, dass eine Berufung im Zivilrecht nur möglich ist, wenn diese explizit zugelassen wurde oder aber wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Eine Berufung kann zum Beispiel dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei Strafrechtsurteilen, die vom Amtsgericht erlassen wurden, kann im Regelfall immer eine Berufung erfolgen.
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