Nachfolgend finden Sie 1 Entscheidungen vom Amtsgericht Cloppenburg sowie die Adresse in Cloppenburg (Niedersachsen) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Cloppenburg Anschrift Burgstraße 9 - 10 Telefon 04471 88000 Fax 04471 880010 agclp-poststelle@justiz.niedersachsen.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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In Deutschland bestehen 646 Amtsgerichte. Eines dieser Gerichte ist das Amtsgericht Cloppenburg. In Deutschland erfüllen die Amtsgerichte eine große Vielfalt an Aufgaben. Sie dienen als Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Verhandelt werden vor den Amtsgerichten u.a. Streitigkeiten aus dem Zivilrecht. Darunter versteht man rechtliche Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren privaten Personen. Zivilrechtliche Auseinandersetzungen können beispielsweise sein Familiensachen, Erbauseinandersetzungen, Mietstreitigkeiten oder auch Streitigkeiten aus Dienst- oder Werkverträgen. Bei einem Streitwert höher als 5,000 Euro ist das Landgericht zuständig. Und auch Strafsachen werden vor dem Amtsgericht Cloppenburg verhandelt. Bedingung, dass eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Cloppenburg verhandelt wird, ist, dass keine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren erwartet werden kann. Über dies hinaus darf nicht anzunehmen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in einer Psychiatrie untergebracht wird.
Ein großes Aufgabenfeld des Amtsgerichts Cloppenburg ist die Verhandlung von Familiensachen. Zu den Familiensachen zählen z.B. Kindschaftssachen ebenso wie Ehescheidungen, Streitigkeiten bezüglich der Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Wissenswert ist es, dass vor dem Amtsgericht Cloppenburg kein Zwang besteht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Eine Ausnahme stellen Familiengerichtssachen dar. Hier besteht ein Anwaltszwang. Auch in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. In diesem Bereich ist es das Vollstreckungsgericht als Teil des Amtsgerichts, das Aufgaben der Zwangsvollstreckung übernimmt. Kommt es zu einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, so wird auch dies vom Vollstreckungsgericht übernommen.
Ein weiterer Bereich, für den sich das Amtsgericht zuständig zeigt, ist die Übernahme von Aufgaben aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich um ein staatlich geregeltes Verfahren bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten betreffend. Auch hier sind die Aufgaben vielfältig und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Auch das Urkundenwesen sowie Registersachen fallen in die freiwillige Gerichtsbarkeit und werden vom Amtsgericht übernommen. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer höheren Instanz, also dem Landgericht oder unter besonderen Voraussetzungen dem OLG. Hervorgehoben muss werden, dass eine Berufung im Zivilrecht nur eine Option ist, wenn diese explizit zugelassen wurde oder aber wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Eine Berufung kann z.B. dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei Urteilen im Strafrecht, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Berufung oder Revision eingelegt werden.
2005 | - | - | - | - | - | Juni |
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