Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Dippoldiswalde sowie die Adresse in Dippoldiswalde (Sachsen) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Dippoldiswalde Anschrift Kirchplatz 8 Telefon 03504 6213-0 Fax 03504 6213-96 verwaltung-p@agdw.justiz.sachsen.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Insgesamt existieren in der BRD 1109 Gerichte, hiervon sind 646 Amtsgerichte. Eines dieser Amtsgerichte ist das Amtsgericht in Dippoldiswalde. Den Amtsgerichten kommen in Deutschland bedeutende Aufgaben zu. Im Instanzenzug steht das Amtsgericht an niedrigster Position und ist somit bei einer immensen Vielzahl an Rechtstreitigkeiten die Eingangsinstanz. An den Amtsgerichten verhandelt werden u.a. zivilrechtliche Angelegenheiten. Hierunter versteht man rechtliche Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Jedoch ist das Amtsgericht bei zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nur zuständig, wenn der Streitwert unter 5000 Euro liegt. Übersteigt der Streitwert 5.000 Euro ist das LG zuständig. Doch nicht nur zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten, sondern auch strafrechtliche Fälle fallen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts. Das Amtsgericht Dippoldiswalde ist jedoch nur verantwortlich, wenn anzunehmen ist, dass das zu erwartende Strafmaß unter 4 Jahren liegt. Ferner darf nicht zu erwarten sein, dass eine Sicherheitsverwahrung oder eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik angeordnet wird.
Ein großes Aufgabenfeld des Amtsgerichts Dippoldiswalde ist die Verhandlung von Familiensachen. Zu den Familiensachen zählen Scheidungen ebenso wie bestimmte Bereiche der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, Kindschaftssachen, Fragen bezüglich der Unterhaltspflicht, Versorgungsausgleichsangelegenheiten sowie Lebenspartnerschaftssachen, um nur einige Beispiele anzuführen. Wissenswert ist es, dass vor dem Amtsgericht in Dippoldiswalde kein Zwang besteht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Eine Ausnahme stellen Familiengerichtssachen dar. Hier müssen sich die Parteien von einem Anwalt lassen. Auch in den Verantwortungsbereich des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. In diesem Bereich ist es das Vollstreckungsgericht als Teil des Amtsgerichts, das Aufgaben der Zwangsvollstreckung übernimmt. Kommt es zu einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, so wird auch das vom Vollstreckungsgericht übernommen.
Doch dem Amtsgericht kommen noch weitere Aufgaben zu, sprich es übernimmt außerdem Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter dem Terminus freiwillige Gerichtsbarkeit versteht man, dass spezielle Angelegenheiten der Rechtspflege übernommen werden. Auch hier sind die Aufgaben vielfältig und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Registersachen und das Urkundenwesen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht auferlegt sind. Zivilrechtliche Urteile, die von einem Amtsgericht erlassen wurden, können mit einer Berufung angegriffen werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer übergeordneten Instanz, also dem LG oder unter besonderen Umständen dem OLG. Hervorgehoben muss werden, dass eine Berufung im Zivilrecht nur eine Option ist, wenn diese explizit zugelassen wurde oder aber wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Hat ein Urteil zum Beispiel grundlegende Bedeutung, dann ist dies ein Grund, weshalb eine Berufung im Zivilrecht explizit zugelassen wird. Bei strafrechtlichen urteilen, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Revision oder Berufung eingelegt werden.
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