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Amtsgericht (AG) Duisburg-Hamborn – aktuelle Urteile / Adresse / Terminsvertreter

Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend finden Sie 14 Entscheidungen vom Amtsgericht Duisburg-Hamborn sowie die Adresse in Duisburg-Hamborn (Nordrhein-Westfalen) und die Telefonnummer.

Kontaktdaten und Adresse

Amtsgericht Duisburg-Hamborn

Anschrift

Duisburger Straße 220
47166 Duisburg

Telefon

0203 54404-0

Fax

0203 54404-222

E-Mail

poststelle@ag-duisburg-hamborn.nrw.de

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Hinweis: Keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der obigen Daten
Kurzinfo zum Amtsgericht Duisburg-Hamborn
Amtsgericht Duisburg-Hamborn

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn ist ein Gericht der ersten Instanz. Grundsätzlich dienen unter bestimmten Gegebenheiten Amtsgerichte in der BRD bei Rechtsstreitigkeiten im Strafrecht und Zivilrecht als Eingangsinstanz. Sie sind regulär mit einem Einzelrichter besetzt. Ihnen übergeordnet sind die LGs und OLGs und zuletzt der BGH. Verhandelt werden vor dem Amtsgericht in Duisburg-Hamborn Rechtsstreite im Zivilrecht, wenn der Streitwert die Marke von 5000 EURO nicht übersteigt. Liegt der Streitwert über 5.000 Euro, dann ist das LG verantwortlich. Außerdem werden Familiensachen wie Unterhaltssachen, Scheidungen etc. vor dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn verhandelt und dies nicht abhängig vom Streitwert. Und auch Mietstreitigkeiten fallen in die Zuständigkeit des Gerichts.

Weiterhin ist das Amtsgericht für Strafsachen verantwortlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass eine Gefängnisstrafe ausgesprochen wird, die 4 Jahre übersteigt. Ist davon auszugehen, dass die Freiheitsstrafe 4 Jahre übersteigen wird, dient das LG als Eingangsinstanz. Auch wenn abzusehen ist, dass den Beschuldigten eine Sicherheitsverwahrung droht oder die Einweisung in eine Psychiatrie zu erwarten hat, ist das Amtsgericht nicht die Eingangsinstanz. Bei einer Verhandlung in einer strafrechtlichen Sache ist ein Einzelrichter als Strafrichter tätig. Voraussetzung dafür ist, dass entweder eine Privatklage anhängig ist oder aber lediglich eine Geldstrafe zu erwarten ist bzw. eine Gefängnisstrafe unter zwei Jahren. Kann davon ausgegangen werden, dass eine höhere Strafe angesetzt wird, dann urteilt kein Einzelrichter, sondern es wird ein Schöffengericht gebildet. Das Schöffengericht setzt sich zusammen aus einem Richter, der als Vorsitzender fungiert, und 2 Schöffen. Soll ein vom Amtsgericht gefälltes Urteil durch eine Berufung angefochten werden, dann ist ein Gericht der nächsthöheren Instanz zuständig. Das gefällte Urteil wird hier überprüft. Wird eine Berufung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit angestrebt, dann ist das LG die verantwortliche Gerichtsbarkeit. Handelt es sich allerdings um eine Kindschaftssache oder Familiensache, dann ist das OLG anzurufen.

Überdies fungiert das Amtsgericht als Nachlassgericht, Vormundschaftsgericht und Vollstreckungsgericht. Es ist daneben bei Insolvenzverfahren zuständiges Gericht als auch bei Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen. Neben allen diesen Zuständigkeitsbereichen kommen dem Gericht noch zusätzliche Aufgabenbereiche zu. Es ist weiterhin für das Führen etlicher Register zuständig wie das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister, das Handelsregister und das Güterrechtsregister. Es fungiert damit auch als Registergericht. Daneben ist das Grundbuchamt im Normalfall in das Amtsgericht integriert. Lediglich in Baden-Württemberg fungiert das Amtsgericht nicht als Grundbuchamt. Bei Angelegenheiten in Grundbuchangelegenheiten oder in Registersachen sind entweder Richter oder auch Urkundenbeamte oder Rechtspfleger befugt, Entscheidungen zu treffen.

Amtsgericht Duisburg-Hamborn – aktuelle Urteile, Entscheidungen und Beschlüsse
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    AG-DUISBURG-HAMBORN – Beschluss, 19 F 210/14 vom 17.07.2014
    Zur Widerrechtlichkeit des Verbringens eines Kindes ins Ausland (hier: in die Türkei)
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    AG-DUISBURG-HAMBORN – Beschluss, 21 F 229/13 vom 16.10.2013
    Strafgefangene müssen sogen. Eigengeld zu Unterhaltszwecken einsetzen, wenn eine gesteigerte Unterhaltspflicht im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB besteht.
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    AG-DUISBURG-HAMBORN – Beschluss, 21 F 101/04 vom 20.04.2004
    Der gesetzliche Vater hat keinen Anspruch darauf, dass das Kind nach § 1600 b Abs. 3 BGB die Vaterschaft anficht.

  • Volltext-Suche in allen Entscheidungen

    Amtsgericht Duisburg-Hamborn – Urteile, Entscheidungen und Beschlüsse nach Datum

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