Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Eckernförde sowie die Adresse in Eckernförde (Schleswig-Holstein) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Eckernförde Anschrift Reeperbahn 45 - 47 Telefon 04351 7153 Fax 04351 715480 verwaltung@ag-eckernfoerde.landsh.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Insgesamt gibt es in der BRD 1109 Gerichte, davon 646 Amtsgerichte. Eines dieser Amtsgerichte ist das Amtsgericht in Eckernförde. Amtsgerichte in Deutschland übernehmen eine Vielzahl an bedeutenden Aufgaben. Sie dienen als Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Unter anderem ist das Amtsgericht für die Klärung zivilrechtlicher Streitigkeiten verantwortlich. In den Bereich des Zivilrechts fallen rechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Zivilrechtliche Auseinandersetzungen können beispielsweise sein Erbstreitigkeiten, Familiensachen, Mietstreitigkeiten oder auch Streitigkeiten aus Werk- oder Dienstverträgen. Übersteigt der Streitwert 5000 Euro ist das Landgericht zuständig. Und auch Strafsachen werden vor dem Amtsgericht in Eckernförde verhandelt. Voraussetzung, dass eine Strafsache vor dem Amtsgericht Eckernförde verhandelt wird, ist, dass keine Freiheitsstrafe von über vier Jahren erwartet werden kann. Über dies hinaus darf nicht davon auszugehen sein, dass der Angeklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in einer Psychiatrie untergebracht wird.
Ein großes Aufgabenfeld des Amtsgericht in Eckernförde ist die Verhandlung von Familiensachen. Zu den Familiensachen zählen beispielsweise Kindschaftssachen ebenso wie Ehescheidungen, Streitigkeiten bezüglich der Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Wichtig ist es zu wissen, dass vor dem Amtsgericht in Eckernförde kein Zwang besteht, sich einen Anwalt zu nehmen. Eine Ausnahme stellen Familiengerichtssachen dar. Bei Familiengerichtssachen muss eine anwaltliche Vertretung erfolgen. Auch für die Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht zuständig. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, ausgeführt. Kommt es zu einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, so wird auch das vom Vollstreckungsgericht übernommen.
Ein weiterer Bereich, für den sich das Amtsgericht verantwortlich zeigt, ist die Übernahme von Aufgaben aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter dem Terminus freiwillige Gerichtsbarkeit versteht man, dass spezielle Angelegenheiten der Rechtspflege übernommen werden. Auch die Aufgaben, die das Amtsgericht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit übernimmt, sind vielseitig. Zu nennen sind hierbei zum Beispiel die Eintragung ins Grundbuch oder auch der Erlass von Betreuung. Auch das Urkundenwesen sowie Registersachen fallen in die freiwillige Gerichtsbarkeit und werden vom Amtsgericht übernommen. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angegriffen werden. Im Falle einer Berufung wird dann das im Instanzenzug übergeordnete Gericht - somit LG oder OLG - das ergangene Urteil des Amtsgerichts überprüfen. Betont muss werden, dass eine Berufung im Zivilrecht nur möglich ist, wenn diese explizit zugelassen wurde oder aber wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Eine Berufung kann z.B. dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei strafrechtlichen urteilen, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Revision oder Berufung eingelegt werden.
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