Nachfolgend finden Sie 2 Entscheidungen vom Amtsgericht Emden sowie die Adresse in Emden (Niedersachsen) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Emden Anschrift Ringstraße 6 Telefon 04921 9510 Fax 04921 951500 agemd-poststelle@justiz.niedersachsen.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Das Amtsgericht in Emden ist eines von insgesamt 646 Amtsgerichten in der BRD und steht auf der untersten Stufe des Gerichtsaufbaus. Den Amtsgerichten kommen in Deutschland wichtige Obliegenheiten zu. Bei zahlreichen Rechtsangelegenheiten ist das Amtsgericht als Eingangsinstanz verantwortlich. Unter anderem ist das Amtsgericht für die Klärung zivilrechtlicher Auseinandersetzungen verantwortlich. Kommt es zu einem Rechtsstreit zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen, dann fällt dies in den Bereich des Zivilrechts. Jedoch gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die zivilrechtliche Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts fällt. So muss der Streitwert unter 5000 Euro liegen. Sollte der Streitwert über 5000 Euro liegen, so ist das LG anzurufen. Ebenso ist das Amtsgericht für Angelegenheiten aus dem Strafrecht zuständig. Damit eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Emden verhandelt wird, muss zu erwarten sein, dass keine Freiheitsstrafe, die länger als vier Jahre dauert, angesetzt wird. Darüber hinaus darf nicht davon auszugehen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in einer Psychiatrie untergebracht wird.
Und auch für die Verhandlung von Familiensachen ist das Amtsgericht Emden verantwortlich. Unter Familiensachen verstehen sich Scheidungen ebenso wie beispielsweise Konflikte bezüglich des Umgangsrechts, der Unterhaltspflicht oder auch Kindschaftssachen im Allgemeinen. Lebenspartnerschaftssachen und Streitigkeiten in Bezug auf den Versorgungsausgleich fallen ebenfalls in diese Rubrik. Wissenswert ist es, dass vor dem Amtsgericht Emden kein Zwang besteht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Eine Ausnahme stellen Familiengerichtssachen dar. Hier besteht ein Anwaltszwang. Auch in den Verantwortungsbereich des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, übernommen. Dem Vollstreckungsgericht obliegt dabei ebenfalls die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von Grundstücken.
Ein weiterer Bereich, für den sich das Amtsgericht zuständig zeigt, ist die Übernahme von Aufgaben aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich um ein staatlich geregeltes Verfahren bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten betreffend. Auch hier sind die Aufgaben breitgefächert und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Auch das Urkundenwesen sowie Registersachen fallen in die freiwillige Gerichtsbarkeit und werden vom Amtsgericht übernommen. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung wird dann das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht - damit Landgericht oder Oberlandesgericht - das ergangene Urteil des Amtsgerichts überprüfen. Hervorgehoben muss werden, dass eine Berufung im Zivilrecht nur eine Option ist, wenn diese explizit zugelassen wurde oder aber wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn dem Urteil eine grundlegende Bedeutung zugesprochen wird. Bei strafrechtlichen Urteilen, die vom Amtsgericht erlassen wurden, kann in der Regel stets eine Berufung erfolgen.
2003 | - | - | - | - | - | - |
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