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Amtsgericht (AG) Erding – aktuelle Urteile / Adresse / Terminsvertreter

Bayern

Nachfolgend finden Sie 7 Entscheidungen vom Amtsgericht Erding sowie die Adresse in Erding (Bayern) und die Telefonnummer.

Kontaktdaten und Adresse

Amtsgericht Erding

Anschrift

Münchener Straße 27
85435 Erding

Telefon

08122 400-0

Fax

08122 400-123

E-Mail

poststelle@ag-ed.bayern.de

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Kurzinfo zum Amtsgericht Erding
Amtsgericht Erding

In der BRD bestehen 646 Amtsgerichte. Eines dieser Gerichte ist das Amtsgericht in Erding. Den Amtsgerichten kommen in Deutschland wichtige Aufgaben zu. Bei vielen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht als Eingangsinstanz zuständig. An den Amtsgerichten verhandelt werden unter anderem zivilrechtliche Angelegenheiten. Kommt es zu einem Rechtsstreit zwischen zwei oder mehreren privaten Personen, dann fällt dies in den Bereich des Zivilrechts. Zivilrechtliche Stretigkeiten können zum Beispiel sein Erbstreitigkeiten, Familiensachen, Mietstreitigkeiten oder auch Streitigkeiten aus Werk- oder Dienstverträgen. Sollte der Streitwert über 5000 Euro liegen, so ist das Landgericht anzurufen. Ferner ist das Amtsgericht für Fälle aus dem Strafrecht zuständig. Damit eine Strafsache vor dem Amtsgericht Erding verhandelt wird, muss zu erwarten sein, dass keine Freiheitsstrafe, die länger als vier Jahre dauert, angesetzt wird. Über dies hinaus darf nicht anzunehmen sein, dass der Angeklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wird.

Ein großes Aufgabenfeld des Amtsgerichts Erding ist die Verhandlung von Familiensachen. Zu den Familiensachen gehören beispielsweise Kindschaftssachen ebenso wie Ehescheidungen, Streitigkeiten bezüglich der Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Grundsätzlich besteht vor dem Amtsgericht Erding kein Anwaltszwang. Familiengerichtssachen werden dabei jedoch anders behandelt. Hier müssen sich die Parteien von einem Anwalt lassen. Auch in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. In diesem Bereich ist es das Vollstreckungsgericht als Teil des Amtsgerichts, das Aufgaben der Zwangsvollstreckung übernimmt. Das Vollstreckungsgericht ist ferner verantwortlich für die Zwangsverwaltung von Grundstücken und die Zwangsversteigerung.

Doch dem Amtsgericht kommen noch zusätzliche Aufgaben zu, sprich es übernimmt außerdem Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter freiwilliger Gerichtsbarkeit versteht sich die Übernahme von bestimmten Angelegenheiten der Rechtspflege. Die amtsgerichtlichen Tätigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind ebenfalls breitgefächert. Sie reichen von Grundbucheintragungen über Betreuungsangelegenheiten hin zum Erteilen eines Erbscheins. Auch das Urkundenwesen sowie Registersachen fallen in die freiwillige Gerichtsbarkeit und werden vom Amtsgericht übernommen. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung wird dann das im Instanzenzug übergeordnete Gericht - somit LG oder OLG - das ergangene Urteil des Amtsgerichts überprüfen. Betont muss werden, dass eine Berufung im Zivilrecht nur eine Option ist, wenn diese explizit zugelassen wurde oder aber wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Hat ein Urteil zum Beispiel grundlegende Bedeutung, dann ist das ein Grund, warum eine Berufung im Zivilrecht explizit zugelassen wird. Vom Amtsgericht gefällte Urteile im Strafrecht können grundsätzlich durch eine Berufung angefochten werden.

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