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Amtsgericht (AG) Freising – aktuelle Urteile / Adresse / Terminsvertreter

Bayern

Nachfolgend finden Sie 6 Entscheidungen vom Amtsgericht Freising sowie die Adresse in Freising (Bayern) und die Telefonnummer.

Kontaktdaten und Adresse

Amtsgericht Freising

Anschrift

Domberg 20
85354 Freising

Telefon

08161 180-01

Fax

08161 180-235

E-Mail

poststelle@ag-fs.bayern.de

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Kurzinfo zum Amtsgericht Freising
Amtsgericht Freising

In der BRD gibt es insgesamt 1109 Gerichte, 646 davon sind Amtsgerichte und eines dieser Amtsgerichte ist das Amtsgericht Freising. In der BRD erfüllen die Amtsgerichte eine große Vielzahl an Aufgaben. Im Instanzenzug steht das Amtsgericht an unterster Position und ist somit bei einer immensen Vielzahl an Rechtskonflikten die Eingangsinstanz. An den Amtsgerichten verhandelt werden unter anderem zivilrechtliche Angelegenheiten. In den Bereich des Zivilrechts fallen Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren private Personen. Allerdings ist das Amtsgericht bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nur verantwortlich, wenn der Streitwert unter 5000 Euro liegt. Übersteigt der Streitwert 5000 Euro ist das Landgericht zuständig. Ferner ist das Amtsgericht für Angelegenheiten aus dem Strafrecht zuständig. Das Amtsgericht Freising ist jedoch nur verantwortlich, wenn davon auszugehen ist, dass die zu erwartende Strafe unter 4 Jahren liegt. Über dies hinaus darf nicht anzunehmen sein, dass der Angeklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wird.

Neben den genannten Bereichen sind auch Rechtskonflikte in Familiensachen ein großer Aufgabenbereich mit dem das Amtsgericht Freising betraut ist. Zu den Familiensachen gehören Scheidungen ebenso wie bestimmte Bereiche des Umgangsrechts und der elterlichen Sorge, Kindschaftssachen, Streitigkeiten bezüglich der Unterhaltspflicht, Versorgungsausgleichsangelegenheiten sowie Lebenspartnerschaftssachen, um nur ein paar Beispiele anzuführen. Grundsätzlich besteht vor dem Amtsgericht in Freising kein Anwaltszwang. Eine Ausnahme stellen Familiengerichtssachen dar. Hier müssen sich die Parteien von einem Anwalt lassen. Auch für die Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht verantwortlich. Hier ist es das Vollstreckungsgericht, das Teil des Amtsgerichts ist, das sich mit den Zwangsvollstreckungsaufgaben in das bewegliche Vermögen befasst. Dem Vollstreckungsgericht obliegt dabei auch die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung.

Doch dem Amtsgericht kommen noch weitere Aufgaben zu, sprich es übernimmt ebenfalls Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter freiwilliger Gerichtsbarkeit versteht sich die Übernahme von speziellen Angelegenheiten der Rechtspflege. Auch hierbei sind die Aufgaben vielfältig und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Registersachen und das Urkundenwesen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht obliegen. Urteile aus dem Zivilrecht können mittels einer Berufung angegriffen werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer übergeordneten Instanz, also dem Landgericht oder unter besonderen Umständen dem OLG. Eine Berufung bei Urteilen im Zivilrecht ist allerdings nur dann eine Option, wenn der Beschwerdewert höher ist als 600 Euro. Oder aber die Berufung wurde explizit zugelassen. Eine Berufung kann z.B. dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei strafrechtlichen urteilen, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Berufung oder Revision eingelegt werden.

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