Nachfolgend finden Sie 7 Entscheidungen vom Amtsgericht Fürstenwalde/Spree sowie die Adresse in Fürstenwalde/Spree (Brandenburg) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Fürstenwalde/Spree Anschrift Eisenbahnstraße 8 Telefon 03361 509-6 Fax 03361 509-830 (Rechts.), -867 (Verwaltung) verwaltung@agfw.brandenburg.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Amtsgerichte stehen auf der untersten Stufe des Gerichtsaufbaus in Deutschland. Insgesamt gibt es 646 Amtsgerichte, eines dieser Gerichte ist das Amtsgericht in Fürstenwalde/Spree. In der BRD erfüllen die Amtsgerichte eine große Vielzahl an Aufgaben. Sie fungieren als Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. An den Amtsgerichten verhandelt werden unter anderem zivilrechtliche Angelegenheiten. Darunter versteht man rechtliche Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren privaten Personen. Jedoch ist das Amtsgericht bei zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nur zuständig, wenn der Streitwert unter 5000 Euro anzusetzen ist. Übersteigt der Streitwert 5.000 Euro ist das LG zuständig. Und auch Strafsachen werden vor dem Amtsgericht Fürstenwalde/Spree verhandelt. Bedingung, dass eine Strafsache vor dem Amtsgericht Fürstenwalde/Spree verhandelt wird, ist, dass keine Haftstrafe von mehr als vier Jahren erwartet werden kann. Zudem darf nicht zu erwarten sein, dass eine Sicherheitsverwahrung oder eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik angeordnet wird.
Und auch für die Verhandlung von Familiensachen ist das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree verantwortlich. Zu den Familiensachen gehören z.B. Kindschaftssachen ebenso wie Ehescheidungen, Streitigkeiten bezüglich der Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Wichtig ist es zu wissen, dass vor dem Amtsgericht Fürstenwalde/Spree kein Zwang besteht, sich einen Anwalt zu nehmen. Familiengerichtssachen werden hierbei allerdings anders gehandhabt. Bei Familiengerichtssachen muss eine anwaltliche Vertretung erfolgen. Auch für die Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht zuständig. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, übernommen. Das Vollstreckungsgericht ist auch zuständig für die Zwangsverwaltung von Grundstücken und die Zwangsversteigerung.
Neben den aufgeführten Bereichen übernimmt das Amtsgericht auch Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter dem Terminus freiwillige Gerichtsbarkeit versteht man, dass spezielle Angelegenheiten der Rechtspflege übernommen werden. Die amtsgerichtlichen Tätigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind ebenso breitgefächert. Sie reichen von Grundbucheintragungen über Betreuungsangelegenheiten hin zum Erteilen eines Erbscheins. Das Urkundenwesen und Registersachen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht auferlegt sind. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angefochten werden. Kommt es zu einer Berufung, wird das Urteil von einem Gericht einer übergeordneten Instanz überprüft. Zu beachten ist, dass eine Berufung im Zivilrecht nur dann möglich ist, wenn der Beschwerdewert über einer Summe von 600 Euro liegt oder die Berufung vom erstinstanzlichen Gericht explizit zugelassen wurde. Eine Berufung kann z.B. dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Vom Amtsgericht gefällte strafrechtliche Urteile können grundsätzlich durch eine Berufung angefochten werden.
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