Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Gardelegen sowie die Adresse in Gardelegen (Sachsen-Anhalt) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Gardelegen Anschrift Bahnhofstraße 29 Telefon 03907 7000 Fax 03907 710145 ag-ga@justiz.sachsen-anhalt.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Insgesamt existieren in der BRD 1109 Gerichte, davon 646 Amtsgerichte. Eines dieser Amtsgerichte ist das Amtsgericht in Gardelegen. Den Amtsgerichten kommen in Deutschland bedeutende Aufgaben zu. Bei zahlreichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht als Eingangsinstanz verantwortlich. Unter anderem ist das Amtsgericht für die Verhandlung zivilrechtlicher Auseinandersetzungen zuständig. In den Bereich des Zivilrechts fallen rechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Jedoch gibt es Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die zivilrechtliche Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts fällt. So muss der Streitwert unter 5000 Euro liegen. Übersteigt der Streitwert 5.000 Euro ist das LG zuständig. Und auch Strafsachen werden vor dem Amtsgericht in Gardelegen verhandelt. Bedingung, dass eine Strafsache vor dem Amtsgericht Gardelegen verhandelt wird, ist, dass keine Freiheitsstrafe von über 4 Jahren erwartet werden kann. Ferner darf nicht zu erwarten sein, dass eine Sicherheitsverwahrung oder eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik angeordnet wird.
Und auch für die Verhandlung von Familiensachen ist das Amtsgericht in Gardelegen verantwortlich. Zu den Familiensachen gehören Scheidungen ebenso wie bestimmte Bereiche des Umgangsrechts und der elterlichen Sorge, Kindschaftssachen, Streitigkeiten bezüglich der Unterhaltspflicht, Versorgungsausgleichsangelegenheiten sowie Lebenspartnerschaftssachen, um nur ein paar Beispiele anzuführen. Vor dem Amtsgericht in Gardelegen gilt im Übrigen keine Anwaltspflicht. Ausgenommen sind dabei Familiengerichtssachen. Hier müssen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen. Ein weiterer wichtiger Bereich des Amtsgerichts ist die Zwangsvollstreckung. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, ausgeführt. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung oder einer Zwangsverwaltung von Grundstücken, so wird auch dies vom Vollstreckungsgericht übernommen.
Ein weiterer Bereich, für den sich das Amtsgericht verantwortlich zeigt, ist die Übernahme von Aufgaben aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter freiwilliger Gerichtsbarkeit versteht sich die Übernahme von speziellen Angelegenheiten der Rechtspflege. Auch die Aufgaben, die das Amtsgericht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit übernimmt, sind vielseitig. Zu nennen sind hierbei zum Beispiel die Eintragung ins Grundbuch oder auch der Erlass von Betreuung. Das Urkundenwesen und Registersachen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht obliegen. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer höheren Instanz, also dem LG oder unter besonderen Voraussetzungen dem OLG. Hervorgehoben muss werden, dass eine Berufung im Zivilrecht nur eine Option ist, wenn diese explizit zugelassen wurde oder aber wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Hat ein Urteil zum Beispiel grundlegende Bedeutung, dann ist das ein Grund, warum eine Berufung im Zivilrecht explizit zugelassen wird. Vom Amtsgericht gefällte Urteile im Strafrecht können grundsätzlich durch eine Berufung angefochten werden.
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