Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Geislingen sowie die Adresse in Geislingen (Baden-Württemberg) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Geislingen Anschrift Schulstraße 17 Telefon 07331 220 Fax 07331 22377 poststelle@aggeislingen.justiz.bwl.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Insgesamt existieren in der BRD 1109 Gerichte, davon 646 Amtsgerichte. Eines dieser Amtsgerichte ist das Amtsgericht Geislingen. In der BRD erfüllen die Amtsgerichte eine große Vielzahl an Aufgaben. Im Instanzenzug steht das Amtsgericht an unterster Position und ist damit bei einer großen Vielzahl an Rechtstreitigkeiten die Eingangsinstanz. Verhandelt werden vor den Amtsgerichten unter anderem Rechtsstreitigkeiten aus dem Zivilrecht. Darunter versteht man Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Allerdings gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die zivilrechtliche Angelegenheit in den Verantwortungsbereich des Amtsgerichts fällt. So muss der Streitwert unter 5000 Euro liegen. Sollte der Streitwert über 5000 Euro liegen, so ist das LG anzurufen. Und auch Strafsachen werden vor dem Amtsgericht Geislingen verhandelt. Voraussetzung, dass eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Geislingen verhandelt wird, ist, dass keine Haftstrafe von mehr als 4 Jahren erwartet werden kann. Außerdem muss bereits im Vorfeld ausgeschlossen sein, dass der Angeklagte in Sicherheitsverwahrung genommen wird oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wird.
Ein großes Aufgabenfeld des Amtsgericht in Geislingen ist die Verhandlung von Familiensachen. Zu den Familiensachen gehören Scheidungen ebenso wie bestimmte Bereiche der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, Kindschaftssachen, Streitigkeiten bezüglich der Unterhaltspflicht, Verfahren den Versorgungsausgleich betreffend sowie Lebenspartnerschaftssachen, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Wichtig ist es zu wissen, dass vor dem Amtsgericht Geislingen kein Zwang besteht, sich einen Anwalt zu nehmen. Familiengerichtssachen werden dabei jedoch anders gehandhabt. Hier müssen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen. Auch für die Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht zuständig. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, übernommen. Dem Vollstreckungsgericht obliegt dabei auch die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von Grundstücken.
Neben den aufgeführten Bereichen übernimmt das Amtsgericht auch Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter dem Begriff freiwillige Gerichtsbarkeit versteht man, dass spezielle Angelegenheiten der Rechtspflege übernommen werden. Auch hier sind die Aufgaben breitgefächert und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Auch das Urkundenwesen sowie Registersachen fallen in die freiwillige Gerichtsbarkeit und werden vom Amtsgericht übernommen. Zivilrechtliche Urteile, die von einem Amtsgericht erlassen wurden, können mit einer Berufung angegriffen werden. Im Falle einer Berufung wird dann das im Instanzenzug übergeordnete Gericht - somit Landgericht oder OLG - das ergangene Urteil des Amtsgerichts überprüfen. Zu beachten ist, dass eine Berufung im Zivilrecht nur dann möglich ist, wenn der Beschwerdewert über einer Summe von 600 Euro liegt oder die Berufung vom erstinstanzlichen Gericht explizit zugelassen wurde. Eine Berufung kann z.B. dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Vom Amtsgericht gefällte strafrechtliche Urteile können grundsätzlich durch eine Berufung angegriffen werden.
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