Nachfolgend finden Sie 15 Entscheidungen vom Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer sowie die Adresse in Gelsenkirchen (Nordrhein-Westfalen) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Gelsenkirchen-Buer Anschrift Goldbergstraße 89 Telefon 0209 36098-0 Fax 0209 36098-90 poststelle@ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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In der BRD ist das Amtsgericht in den meisten Fällen die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Generell dienen in der BRD die Amtsgerichte in Rechtsstreitigkeiten im Zivilrecht und Strafrecht unter bestimmten Bedingungen als verantwortliche Eingangsinstanz. Im Zivilprozess und in der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden Entscheidungen vor dem Amtsgericht von einem einzelnen Richter gefällt. Ihnen übergeordnet sind die LGs und OLGs und letztendlich der Bundesgerichtshof. Zivilrechtliche Verfahren werden vor dem Amtsgericht in Gelsenkirchen-Buer verhandelt, wenn der Streitwert unter 5000 EURO liegt. Liegt der Streitwert über 5000 EURO, dann ist das LG verantwortlich. Auch Streitigkeiten im Familienrecht wie Unterhaltsstreitigkeiten, Scheidungen und alle anderen Familiensachen werden unabhängig vom Streitwert vor dem Amtsgericht in Gelsenkirchen-Buer verhandelt. Des Weiteren ist das Gericht ebenfalls für Mietstreitigkeiten, also rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter, verantwortlich.
Weiterhin ist das Amtsgericht für Strafsachen verantwortlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass eine Gefängnisstrafe ausgesprochen wird, die 4 Jahre übersteigt. Bei einem zu erwartenden Strafmaß, das 4 Jahre übersteigt, ist das LG Eingangsinstanz. Auch wenn abzusehen ist, dass den Beklagten eine Sicherheitsverwahrung droht oder die Einweisung in eine psychiatrische Klinik zu erwarten hat, ist das Amtsgericht nicht die Eingangsinstanz. Bei einer Verhandlung in einer strafrechtlichen Angelegenheit fungiert ein einzelner Richter als Strafrichter. Voraussetzung dafür ist, dass das Strafmaß 2 Jahre nicht überschreitet, nur eine Geldstrafe zu erwarten ist oder es sich um eine Privatklage handelt. Kann davon ausgegangen werden, dass eine höhere Strafe angesetzt wird, dann urteilt kein einzelner Richter, sondern es wird ein Schöffengericht gebildet. Das Schöffengericht setzt sich zusammen aus einem Richter, der als Vorsitzender fungiert, und 2 Schöffen. Soll ein vom Amtsgericht gefälltes Urteil durch eine Berufung angefochten werden, dann ist ein Gericht der nächsthöheren Instanz zuständig. Dort findet eine Überprüfung des Urteils statt. Wird eine Revision in einer Zivilsache angestrebt, dann ist das Landgericht die verantwortliche Gerichtsbarkeit. Bei Kindschafts- oder Familiensachen erfolgt die Berufung vor dem OLG.
Über dies hinaus fungiert das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht, Nachlassgericht und Vollstreckungsgericht. Auch Zwangsverwaltungen, Zwangsversteigerungen und Insolvenzverfahren fallen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts in der BRD. Neben der Verhandlung von Fällen im Zivilrecht und Strafrecht, kommen Amtsgerichten in der BRD normalerweise noch weitere Aufgaben zu. So dient das Amtsgericht auch als Registergericht. D.h. es ist für den Gerichtsbezirk verantwortlich für das Führen des Handelsregisters, Genossenschaftsregisters, Vereinsregisters und Güterrechtsregisters. Außerdem ist das Grundbuchamt dem Amtsgericht zugehörig. Eine Ausnahme stellt hier Baden-Württemberg dar. Entscheidungsbefugte in Grundbuch- oder Registersachen sind neben Richtern auch Urkundenbeamte oder Rechtspfleger.
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