Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Greiz sowie die Adresse in Greiz (Thüringen) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Greiz Anschrift Brunnengasse 10 Telefon 03661 6150 Fax 03661 615117 poststelle@aggrz.thueringen.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Das Amtsgericht Greiz ist eines von 646 Amtsgerichten in der BRD. Den Amtsgerichten kommen in Deutschland bedeutende Aufgaben zu. Bei vielen Rechtsangelegenheiten ist das Amtsgericht als Eingangsinstanz verantwortlich. An den Amtsgerichten verhandelt werden unter anderem zivilrechtliche Angelegenheiten. Darunter versteht man rechtliche Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Als Beispiele für Streitigkeiten im Zivilrecht können genannt werden Mietstreitigkeiten, Familiensachen oder auch Erbschaftsauseinandersetzungen. Voraussetzung, dass diese rechtlichen Auseinandersetzungen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen, ist, dass der Streitwert unter 5.000 Euro liegt. Übersteigt der Streitwert 5.000 Euro ist das LG zuständig. Ferner ist das Amtsgericht für Fälle aus dem Strafrecht zuständig. Bedingung, dass eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Greiz verhandelt wird, ist, dass keine Haftstrafe von über vier Jahren erwartet werden kann. Darüber hinaus darf nicht davon auszugehen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wird.
Und auch für die Verhandlung von Familiensachen ist das Amtsgericht in Greiz verantwortlich. Zu den Familiensachen gehören Scheidungen ebenso wie bestimmte Bereiche des Umgangsrechts und der elterlichen Sorge, Kindschaftssachen, Fragen bezüglich der Unterhaltspflicht, Verfahren den Versorgungsausgleich betreffend sowie Lebenspartnerschaftssachen, um nur einige Beispiele anzuführen. Grundsätzlich besteht vor dem Amtsgericht in Greiz kein Anwaltszwang. Ausgenommen sind dabei Familiengerichtssachen. Hier besteht ein Anwaltszwang. Ein weiterer bedeutender Bereich des Amtsgerichts ist die Zwangsvollstreckung. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, ausgeführt. Kommt es zu einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, so wird auch dies vom Vollstreckungsgericht übernommen.
Neben den genannten Bereichen übernimmt das Amtsgericht zudem Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter dem Terminus freiwillige Gerichtsbarkeit versteht man, dass spezielle Angelegenheiten der Rechtspflege übernommen werden. Die amtsgerichtlichen Tätigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind ebenso breitgefächert. Sie reichen von Grundbucheintragungen über Betreuungsangelegenheiten hin zum Erteilen eines Erbscheins. Das Urkundenwesen und Registersachen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht auferlegt sind. Zivilrechtliche Urteile, die von einem Amtsgericht erlassen wurden, können mit einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer höheren Instanz, also dem LG oder unter besonderen Umständen dem OLG. Hervorgehoben muss werden, dass eine Berufung im Zivilrecht nur eine Option ist, wenn diese explizit zugelassen wurde oder aber wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Hat ein Urteil z.B. grundlegende Bedeutung, dann ist dies ein Grund, warum eine Berufung im Zivilrecht explizit zugelassen wird. Vom Amtsgericht gefällte strafrechtliche Urteile können grundsätzlich durch eine Berufung angefochten werden.
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