Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Guben sowie die Adresse in Guben (Brandenburg) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Guben Anschrift Alte Poststraße 66 Telefon 03561 4080 Fax | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Insgesamt gibt es in Deutschland 1109 Gerichte, hiervon sind 646 Amtsgerichte. Eines dieser Amtsgerichte ist das Amtsgericht in Guben. Amtsgerichte in der BRD übernehmen eine Vielzahl an bedeutenden Aufgaben. Im Instanzenzug steht das Amtsgericht an unterster Position und ist damit bei einer großen Vielzahl an Rechtstreitigkeiten die Eingangsinstanz. Unter anderem ist das Amtsgericht für die Klärung zivilrechtlicher Streitigkeiten verantwortlich. Hierunter versteht man Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Allerdings ist das Amtsgericht bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nur zuständig, wenn der Streitwert unter 5000 Euro anzusetzen ist. Sollte der Streitwert über 5000 Euro liegen, so ist das LG anzurufen. Und auch Strafsachen werden vor dem Amtsgericht in Guben verhandelt. Das Amtsgericht in Guben ist jedoch nur verantwortlich, wenn anzunehmen ist, dass die zu erwartende Strafe unter 4 Jahren liegt. Außerdem muss bereits im Vorfeld ausgeschlossen sein, dass der Angeklagte in Sicherheitsverwahrung genommen wird oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wird.
Ein großes Aufgabenfeld des Amtsgerichts Guben ist die Verhandlung von Familiensachen. Zu den Familiensachen zählen beispielsweise Kindschaftssachen ebenso wie Scheidungen, Streitigkeiten in Bezug auf die Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Vor dem Amtsgericht in Guben gilt im Übrigen keine Anwaltspflicht. Ausgenommen sind dabei Familiengerichtssachen. Bei Familiengerichtssachen muss ein Anwalt mandatiert werden. Ein weiterer wichtiger Bereich des Amtsgerichts ist die Zwangsvollstreckung. In diesem Bereich ist es das Vollstreckungsgericht als Teil des Amtsgerichts, das Aufgaben der Zwangsvollstreckung übernimmt. Das Vollstreckungsgericht ist ferner zuständig für die Zwangsverwaltung von Grundstücken und die Zwangsversteigerung.
Ein weiterer Bereich, für den sich das Amtsgericht zuständig zeigt, ist die Übernahme von Aufgaben aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter freiwilliger Gerichtsbarkeit versteht sich die Übernahme von speziellen Angelegenheiten der Rechtspflege. Auch hierbei sind die Aufgaben breitgefächert und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Registersachen und das Urkundenwesen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht auferlegt sind. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer übergeordneten Instanz, also dem Landgericht oder unter besonderen Voraussetzungen dem OLG. Zu beachten ist, dass eine Berufung im Zivilrecht nur dann durchführbar ist, wenn der Beschwerdewert über einer Summe von 600 Euro liegt oder die Berufung vom erstinstanzlichen Gericht explizit zugelassen wurde. Eine Berufung kann z.B. dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei Urteilen im Strafrecht, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Berufung oder Revision eingelegt werden.
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