Nachfolgend finden Sie 2 Entscheidungen vom Amtsgericht Günzburg sowie die Adresse in Günzburg (Bayern) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Günzburg Anschrift Schlossplatz 3 Telefon 08221 908-0 Fax 08221 908-100 poststelle@ag-gz.bayern.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Das Amtsgericht in Günzburg ist eines von 646 Amtsgerichten in Deutschland. In Deutschland erfüllen die Amtsgerichte eine große Vielfalt an Aufgaben. Bei zahlreichen Rechtsangelegenheiten ist das Amtsgericht als Eingangsinstanz zuständig. An den Amtsgerichten verhandelt werden u.a. zivilrechtliche Angelegenheiten. Hierunter versteht man Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren privaten Personen. Allerdings gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die zivilrechtliche Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts fällt. So muss der Streitwert unter 5000 Euro liegen. Sollte der Streitwert über 5000 Euro liegen, so ist das Landgericht anzurufen. Und auch Strafsachen werden vor dem Amtsgericht Günzburg verhandelt. Damit eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Günzburg verhandelt wird, muss zu erwarten sein, dass keine Freiheitsstrafe, die länger als vier Jahre dauert, angesetzt wird. Außerdem muss schon im Vorfeld ausgeschlossen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen wird oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht wird.
Neben den genannten Bereichen sind auch Streitfälle in Familiensachen ein großer Aufgabenbereich mit dem das Amtsgericht Günzburg betraut ist. Zu den Familiensachen gehören z.B. Kindschaftssachen ebenso wie Scheidungen, Streitigkeiten bezüglich der Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Grundsätzlich besteht vor dem Amtsgericht in Günzburg kein Anwaltszwang. Eine Ausnahme stellen Familiengerichtssachen dar. Hier müssen sich die Parteien von einem Anwalt lassen. Ein weiterer bedeutender Bereich des Amtsgerichts ist die Zwangsvollstreckung. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, übernommen. Kommt es zu einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, so wird auch dies vom Vollstreckungsgericht übernommen.
Neben den genannten Bereichen übernimmt das Amtsgericht auch Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter dem Begriff freiwillige Gerichtsbarkeit versteht man, dass bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege übernommen werden. Die amtsgerichtlichen Tätigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind ebenso breitgefächert. Sie reichen von Grundbucheintragungen über Betreuungsangelegenheiten hin zum Erteilen eines Erbscheins. Darüber hinaus fallen auch Registersachen und das Urkundenwesen in die freiwillige Gerichtsbarkeit. Zivilrechtliche Urteile, die von einem Amtsgericht erlassen wurden, können mit einer Berufung angegriffen werden. Im Falle einer Berufung wird dann das im Instanzenzug übergeordnete Gericht - somit Landgericht oder OLG - das ergangene Urteil des Amtsgerichts überprüfen. Eine Berufung bei zivilrechtlichen Urteilen ist jedoch nur dann möglich, wenn der Beschwerdewert höher ist als 600 Euro. Oder aber die Berufung wurde explizit zugelassen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn dem Urteil eine grundlegende Bedeutung zugesprochen wird. Bei Urteilen im Strafrecht, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Berufung oder Revision eingelegt werden.
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