Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Halberstadt sowie die Adresse in Halberstadt (Sachsen-Anhalt) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Halberstadt Anschrift Richard-Wagner-Straße 52 Telefon 03941 6700 Fax 03941 670272 ag-hbs@justiz.sachsen-anhalt.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Das Amtsgericht in Halberstadt ist eines von insgesamt 646 Amtsgerichten in der BRD und steht auf der niedrigsten Stufe des Gerichtsaufbaus. In Deutschland erfüllen die Amtsgerichte eine große Vielfalt an Aufgaben. Bei zahlreichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht als Eingangsinstanz verantwortlich. Verhandelt werden vor den Amtsgerichten u.a. Streitigkeiten aus dem Zivilrecht. Darunter versteht man rechtliche Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Das Feld der zivilrechtlichen Rechtskonflikte ist breit gefächert und reicht von Erbstreitigkeiten über Familienstreitigkeiten und Mietstreitigkeiten hin zu Streitigkeiten aus Dienstverträgen oder Werkverträgen. Übersteigt der Streitwert 5.000 Euro ist das LG zuständig. Ferner ist das Amtsgericht für Fälle aus dem Strafrecht zuständig. Bedingung, dass eine Strafsache vor dem Amtsgericht Halberstadt verhandelt wird, ist, dass keine Haftstrafe von über 4 Jahren erwartet werden kann. Über dies hinaus darf nicht davon auszugehen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in einer Psychiatrie untergebracht wird.
Und auch für die Verhandlung von Familiensachen ist das Amtsgericht Halberstadt verantwortlich. Unter Familiensachen verstehen sich Ehescheidungen ebenso wie z.B. Konflikte bezüglich der Unterhaltspflicht, dem Umgangsrecht oder auch Kindschaftssachen im Allgemeinen. Lebenspartnerschaftssachen und Konflikte in Bezug auf den Versorgungsausgleich fallen ebenfalls in diesen Bereich. Grundsätzlich besteht vor dem Amtsgericht in Halberstadt kein Anwaltszwang. Familiengerichtssachen werden dabei allerdings anders behandelt. Bei Familiengerichtssachen muss ein Anwalt mandatiert werden. Auch in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. In diesem Bereich ist es das Vollstreckungsgericht als Teil des Amtsgerichts, das Aufgaben der Zwangsvollstreckung übernimmt. Dem Vollstreckungsgericht obliegt hierbei ebenfalls die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung.
Ein weiterer Bereich, für den sich das Amtsgericht zuständig zeigt, ist die Übernahme von Aufgaben aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter freiwilliger Gerichtsbarkeit versteht sich die Übernahme von bestimmten Angelegenheiten der Rechtspflege. Auch hierbei sind die Aufgaben breitgefächert und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Darüber hinaus fallen auch Registersachen und das Urkundenwesen in die freiwillige Gerichtsbarkeit. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer übergeordneten Instanz, also dem Landgericht oder unter besonderen Umständen dem OLG. Eine Berufung bei Urteilen im Zivilrecht ist allerdings nur dann möglich, wenn der Beschwerdewert höher ist als 600 Euro. Oder aber die Berufung wurde explizit zugelassen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn dem Urteil eine grundlegende Bedeutung zugesprochen wird. Vom Amtsgericht gefällte strafrechtliche Urteile können grundsätzlich durch eine Berufung angefochten werden.
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