Nachfolgend finden Sie 11 Entscheidungen vom Amtsgericht Ibbenbüren sowie die Adresse in Ibbenbüren (Nordrhein-Westfalen) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Ibbenbüren Anschrift Münsterstraße 35 Telefon 05451 926-0 Fax 05451 926-100 poststelle@ag-ibbenbueren.nrw.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Das Amtsgericht Ibbenbüren ist eines von 646 Amtsgerichten in Deutschland. Den Amtsgerichten kommen in Deutschland bedeutende Obliegenheiten zu. Bei zahlreichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht als Eingangsinstanz zuständig. Unter anderem ist das Amtsgericht für die Verhandlung zivilrechtlicher Auseinandersetzungen zuständig. In den Bereich des Zivilrechts fallen rechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Jedoch ist das Amtsgericht bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nur zuständig, wenn der Streitwert unter 5000 Euro anzusetzen ist. Sollte der Streitwert über 5000 Euro liegen, so ist das Landgericht anzurufen. Und auch Strafsachen werden vor dem Amtsgericht in Ibbenbüren verhandelt. Damit eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Ibbenbüren verhandelt wird, muss zu erwarten sein, dass keine Freiheitsstrafe, die länger als 4 Jahre dauert, angesetzt wird. Darüber hinaus darf nicht anzunehmen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in einer Psychiatrie untergebracht wird.
Ein großer Aufgabenbereich des Amtsgericht in Ibbenbüren ist die Verhandlung von Familiensachen. Zu den Familiensachen gehören Scheidungen ebenso wie bestimmte Bereiche der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, Kindschaftssachen, Fragen bezüglich der Unterhaltspflicht, Versorgungsausgleichsangelegenheiten sowie Lebenspartnerschaftssachen, um nur einige Beispiele zu nennen. Vor dem Amtsgericht Ibbenbüren gilt im Übrigen keine Anwaltspflicht. Familiengerichtssachen werden hierbei jedoch anders gehandhabt. Hier müssen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen. Auch in den Verantwortungsbereich des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, übernommen. Dem Vollstreckungsgericht obliegt hierbei auch die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von Grundstücken.
Ein weiterer Bereich, für den sich das Amtsgericht zuständig zeigt, ist die Übernahme von Aufgaben aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter freiwilliger Gerichtsbarkeit versteht sich die Übernahme von speziellen Angelegenheiten der Rechtspflege. Auch hierbei sind die Aufgaben vielfältig und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Das Urkundenwesen und Registersachen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht obliegen. Zivilrechtliche Urteile, die von einem Amtsgericht erlassen wurden, können mit einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer übergeordneten Instanz, also dem Landgericht oder unter besonderen Voraussetzungen dem Oberlandesgericht. Wissen sollte man, dass eine Berufung im Zivilrecht nur dann möglich ist, wenn der Beschwerdewert über einer Summe von 600 Euro liegt oder die Berufung vom erstinstanzlichen Gericht explizit zugelassen wurde. Eine Berufung kann zum Beispiel dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei Urteilen im Strafrecht, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Revision oder Berufung eingelegt werden.
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