Nachfolgend finden Sie 1 Entscheidungen vom Amtsgericht Magdeburg sowie die Adresse in Magdeburg (Sachsen-Anhalt) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Magdeburg Anschrift Breiter Weg 203 - 206 Telefon 0391 606-0 Fax 0391 606-6060 ag-md@justiz.sachsen-anhalt.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
|
Das Amtsgericht Magdeburg ist eines von 646 Amtsgerichten in der BRD. Den Amtsgerichten kommen in Deutschland wichtige Obliegenheiten zu. Im Instanzenzug steht das Amtsgericht an unterster Position und ist somit bei einer großen Vielzahl an Rechtskonflikten die Eingangsinstanz. U.a. ist das Amtsgericht für die Klärung zivilrechtlicher Auseinandersetzungen zuständig. Hierunter versteht man Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Allerdings ist das Amtsgericht bei zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nur verantwortlich, wenn der Streitwert unter 5000 Euro anzusetzen ist. Sollte der Streitwert über 5000 Euro liegen, so ist das Landgericht anzurufen. Und auch Strafsachen werden vor dem Amtsgericht Magdeburg verhandelt. Bedingung, dass eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Magdeburg verhandelt wird, ist, dass keine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren erwartet werden kann. Darüber hinaus darf nicht davon auszugehen sein, dass der Angeklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in einer Psychiatrie untergebracht wird.
Ein großer Aufgabenbereich des Amtsgericht in Magdeburg ist die Verhandlung von Familiensachen. Zu den Familiensachen gehören Scheidungen ebenso wie bestimmte Bereiche der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, Kindschaftssachen, Fragen bezüglich der Unterhaltspflicht, Verfahren den Versorgungsausgleich betreffend sowie Lebenspartnerschaftssachen, um nur ein paar Beispiele anzuführen. Wichtig ist es zu wissen, dass vor dem Amtsgericht Magdeburg kein Zwang besteht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Ausgenommen sind dabei Familiengerichtssachen. Bei Familiengerichtssachen muss ein Anwalt mandatiert werden. Auch in den Verantwortungsbereich des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, übernommen. Das Vollstreckungsgericht ist auch zuständig für die Zwangsverwaltung von Grundstücken und die Zwangsversteigerung.
Neben den aufgeführten Bereichen übernimmt das Amtsgericht zudem Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter freiwilliger Gerichtsbarkeit versteht sich die Übernahme von speziellen Angelegenheiten der Rechtspflege. Auch hierbei sind die Aufgaben vielfältig und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Das Urkundenwesen und Registersachen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht auferlegt sind. Zivilrechtliche Urteile, die von einem Amtsgericht erlassen wurden, können mit einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer höheren Instanz, also dem LG oder unter besonderen Umständen dem OLG. Betont muss werden, dass eine Berufung im Zivilrecht nur möglich ist, wenn diese explizit zugelassen wurde oder aber wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Eine Berufung kann z.B. dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei strafrechtlichen urteilen, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Berufung oder Revision eingelegt werden.
2010 | - | - | - | - | Mai | - |
- | - | - | - | - | - |
Durchsuchen Sie hier JuraForum.de nach bestimmten Begriffen:
© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.