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Amtsgericht (AG) Oldenburg (Oldenburg) – aktuelle Urteile / Adresse / Terminsvertreter

Niedersachsen

Nachfolgend finden Sie 4 Entscheidungen vom Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) sowie die Adresse in Oldenburg (Oldenburg) (Niedersachsen) und die Telefonnummer.

Kontaktdaten und Adresse

Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)

Anschrift

Elisabethstraße 8
26135 Oldenburg (Oldenburg)

Telefon

0441 2200

Fax

0441 2203040

E-Mail

agol-poststelle@justiz.niedersachsen.de

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Kurzinfo zum Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)

In Deutschland bestehen 646 Amtsgerichte. Eines dieser Gerichte ist das Amtsgericht in Oldenburg (Oldenburg). Den Amtsgerichten kommen in Deutschland bedeutende Aufgaben zu. Sie dienen als Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. An den Amtsgerichten verhandelt werden unter anderem zivilrechtliche Angelegenheiten. Kommt es zu einem rechtlichen Konflikt zwischen zwei oder mehreren privaten Personen, dann fällt dies in den Bereich des Zivilrechts. Das Feld der zivilrechtlichen Rechtskonflikte ist groß und reicht von Erbstreitigkeiten über Familienstreitigkeiten und Mietstreitigkeiten hin zu Streitigkeiten aus Dienstverträgen oder Werkverträgen. Bei einem Streitwert über 5,000 Euro ist das Landgericht zuständig. Ferner ist das Amtsgericht für Fälle aus dem Strafrecht zuständig. Voraussetzung, dass eine Strafsache vor dem Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) verhandelt wird, ist, dass keine Haftstrafe von über 4 Jahren erwartet werden kann. Ferner darf nicht zu erwarten sein, dass eine Sicherheitsverwahrung oder eine Unterbringung in einer Psychiatrie angeordnet wird.

Und auch für die Verhandlung von Familiensachen ist das Amtsgericht in Oldenburg (Oldenburg) zuständig. Zu den Familiensachen gehören beispielsweise Kindschaftssachen ebenso wie Scheidungen, Streitigkeiten in Bezug auf die Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Vor dem Amtsgericht in Oldenburg (Oldenburg) gilt übrigens keine Anwaltspflicht. Eine Ausnahme stellen Familiengerichtssachen dar. Hier müssen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen. Auch für die Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht zuständig. Hier ist es das Vollstreckungsgericht, das Teil des Amtsgerichts ist, das sich mit den Aufgaben der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen befasst. Das Vollstreckungsgericht ist auch verantwortlich für die Zwangsverwaltung von Grundstücken und die Zwangsversteigerung.

Neben den genannten Bereichen übernimmt das Amtsgericht auch Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich um ein staatlich geregeltes Verfahren bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten betreffend. Auch hierbei sind die Aufgaben vielfältig und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Das Urkundenwesen und Registersachen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht obliegen. Urteile aus dem Zivilrecht können mittels einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer höheren Instanz, also dem Landgericht oder unter besonderen Voraussetzungen dem Oberlandesgericht. Eine Berufung bei zivilrechtlichen Urteilen ist jedoch nur dann eine Option, wenn der Beschwerdewert höher ist als 600 Euro. Oder aber die Berufung wurde explizit zugelassen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Urteil eine grundlegende Bedeutung zugesprochen wird. Bei Urteilen im Strafrecht, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Revision oder Berufung eingelegt werden.

Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) – aktuelle Urteile, Entscheidungen und Beschlüsse
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    AG-OLDENBURG – Urteil, 46 Ds 73/08 vom 18.12.2008
    "Im geistigen Meinungskampf spricht bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede".
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    AG-OLDENBURG – Urteil, E3 C 3169/02 (III) vom 11.02.2003
    Das subjektive Merkmal des "Bestimmtseins" i. S. d. § 15 Abs. 3 UrhG kann nicht durch Auslegung zu dem objektiven Merkmal der Wahrnehmbarkeit uminterpretiert werden.
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    AG-OLDENBURG – Beschluss, 60 IK 21/99 vom 28.11.2000
    Restschuldbefreiung kann nach § 1 S. 2 InsO nur der "redliche" Schuldner erlangen. Zu dieser Redlichkeit gehört die Mitwirkung des Schuldners in Form der Offenlegung seiner Vermögens- und allgemeinen...

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    Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) – Urteile, Entscheidungen und Beschlüsse nach Datum

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    Gerichte in Oldenburg (Oldenburg): Urteile nach Gerichten:
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