Nachfolgend finden Sie 1 Entscheidungen vom Amtsgericht Oldenburg (Holstein) sowie die Adresse in Oldenburg (Holstein) (Schleswig-Holstein) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Oldenburg (Holstein) Anschrift Göhler Straße 90 Telefon 04361 6240 Fax 04361 80576 verwaltung@ag-oldenburg.landsh.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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In Deutschland gibt es 646 Amtsgerichte. Eines dieser Gerichte ist das Amtsgericht Oldenburg (Holstein). Amtsgerichte in der BRD übernehmen eine Fülle an wichtigen Aufgaben. Sie fungieren als Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. U.a. ist das Amtsgericht für die Klärung zivilrechtlicher Streitigkeiten zuständig. Kommt es zu einem rechtlichen Konflikt zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen, dann fällt dies in den Bereich des Zivilrechts. Allerdings ist das Amtsgericht bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nur verantwortlich, wenn der Streitwert unter 5000 Euro anzusetzen ist. Übersteigt der Streitwert 5.000 Euro ist das LG zuständig. Ferner ist das Amtsgericht für Angelegenheiten aus dem Strafrecht zuständig. Das Amtsgericht in Oldenburg (Holstein) ist allerdings nur zuständig, wenn anzunehmen ist, dass die zu erwartende Strafe unter 4 Jahren liegt. Über dies hinaus darf nicht anzunehmen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in einer Psychiatrie untergebracht wird.
Und auch für die Verhandlung von Familiensachen ist das Amtsgericht Oldenburg (Holstein) zuständig. Zu den Familiensachen gehören Scheidungen ebenso wie bestimmte Bereiche der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, Kindschaftssachen, Streitigkeiten bezüglich der Unterhaltspflicht, Verfahren den Versorgungsausgleich betreffend sowie Lebenspartnerschaftssachen, um nur einige Beispiele anzuführen. Vor dem Amtsgericht in Oldenburg (Holstein) gilt im Übrigen keine Anwaltspflicht. Ausgenommen sind hierbei Familiengerichtssachen. Hier müssen sich die Parteien von einem Anwalt lassen. Ein weiterer bedeutender Bereich des Amtsgerichts ist die Zwangsvollstreckung. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, übernommen. Das Vollstreckungsgericht ist ferner zuständig für die Zwangsverwaltung von Grundstücken und die Zwangsversteigerung.
Neben den aufgeführten Bereichen übernimmt das Amtsgericht auch Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter freiwilliger Gerichtsbarkeit versteht sich die Übernahme von bestimmten Angelegenheiten der Rechtspflege. Auch hier sind die Aufgaben breitgefächert und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Das Urkundenwesen und Registersachen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht obliegen. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angegriffen werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer übergeordneten Instanz, also dem LG oder unter besonderen Umständen dem OLG. Betont muss werden, dass eine Berufung im Zivilrecht nur eine Option ist, wenn diese explizit zugelassen wurde oder aber wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Hat ein Urteil z.B. grundlegende Bedeutung, dann ist das ein Grund, weshalb eine Berufung im Zivilrecht explizit zugelassen wird. Bei strafrechtlichen Urteilen, die vom Amtsgericht erlassen wurden, kann im Regelfall immer eine Berufung erfolgen.
2013 | Januar | - | - | - | - | - |
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