Nachfolgend finden Sie 65 Entscheidungen vom Amtsgericht Augsburg sowie die Adresse in Augsburg (Bayern) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Augsburg Anschrift Am Alten Einlaß 1 Telefon 0821 3105-0 Fax 0821 3105-1200 poststelle@ag-a.bayern.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Das Amtsgericht in Augsburg ist eines von 646 Amtsgerichten in Deutschland. Amtsgerichte in der BRD übernehmen eine Fülle an bedeutenden Aufgaben. Sie fungieren als Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Verhandelt werden vor den Amtsgerichten u.a. Streitigkeiten aus dem Zivilrecht. Hierunter versteht man rechtliche Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren privaten Personen. Zivilrechtliche Stretigkeiten können zum Beispiel sein Erbstreitigkeiten, Familiensachen, Mietstreitigkeiten oder auch Streitigkeiten aus Werk- oder Dienstverträgen. Bei einem Streitwert höher als 5,000 Euro ist das LG zuständig. Ebenso ist das Amtsgericht für Fälle aus dem Strafrecht zuständig. Voraussetzung, dass eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Augsburg verhandelt wird, ist, dass keine Freiheitsstrafe von über vier Jahren erwartet werden kann. Zudem muss bereits im Vorfeld ausgeschlossen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen wird oder in der Psychiatrie untergebracht wird.
Und auch für die Verhandlung von Familiensachen ist das Amtsgericht Augsburg verantwortlich. Zu den Familiensachen zählen z.B. Kindschaftssachen ebenso wie Scheidungen, Streitigkeiten in Bezug auf die Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Vor dem Amtsgericht Augsburg gilt übrigens keine Anwaltspflicht. Familiengerichtssachen werden dabei jedoch anders gehandhabt. Hier besteht ein Anwaltszwang. Auch in den Verantwortungsbereich des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, ausgeführt. Das Vollstreckungsgericht ist auch zuständig für die Zwangsverwaltung von Grundstücken und die Zwangsversteigerung.
Neben den aufgeführten Bereichen übernimmt das Amtsgericht auch Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich um ein staatlich geregeltes Verfahren bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten betreffend. Die amtsgerichtlichen Tätigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind ebenso breitgefächert. Sie reichen von Grundbucheintragungen über Betreuungsangelegenheiten hin zum Erteilen eines Erbscheins. Registersachen und das Urkundenwesen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht auferlegt sind. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angegriffen werden. Kommt es zu einer Berufung, wird das Urteil von einem Gericht einer höheren Instanz überprüft. Eine Berufung bei zivilrechtlichen Urteilen ist allerdings nur dann eine Option, wenn der Beschwerdewert höher ist als 600 Euro. Oder aber die Berufung wurde explizit zugelassen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Urteil eine grundlegende Bedeutung zugesprochen wird. Bei strafrechtlichen urteilen, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Revision oder Berufung eingelegt werden.
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