Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Schwäbisch Gmünd sowie die Adresse in Schwäbisch Gmünd (Baden-Württemberg) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Schwäbisch Gmünd Anschrift Rektor-Klaus-Straße 21 Telefon 07171 6020 Fax 07171 602571 poststelle@agschwgmuend.justiz.bwl.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Das Amtsgericht in Schwäbisch Gmünd ist eines von insgesamt 646 Amtsgerichten in Deutschland und steht auf der niedrigsten Stufe des Gerichtsaufbaus. In Deutschland erfüllen die Amtsgerichte eine große Vielzahl an Aufgaben. Sie dienen als Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Verhandelt werden vor den Amtsgerichten u.a. Streitigkeiten aus dem Zivilrecht. Darunter versteht man Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren privaten Personen. Jedoch gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die zivilrechtliche Angelegenheit in den Verantwortungsbereich des Amtsgerichts fällt. So muss der Streitwert unter 5000 Euro liegen. Sollte der Streitwert über 5,000 Euro liegen, so ist das LG anzurufen. Ebenso ist das Amtsgericht für Angelegenheiten aus dem Strafrecht zuständig. Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd ist jedoch nur zuständig, wenn davon auszugehen ist, dass das zu erwartende Strafmaß unter 4 Jahren liegt. Darüber hinaus darf nicht anzunehmen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wird.
Neben den genannten Bereichen sind auch Streitfälle in Familiensachen ein großer Aufgabenbereich mit dem das Amtsgericht in Schwäbisch Gmünd betraut ist. Unter Familiensachen verstehen sich Ehescheidungen ebenso wie beispielsweise Konflikte bezüglich der Unterhaltspflicht, dem Umgangsrecht oder auch Kindschaftssachen im Allgemeinen. Lebenspartnerschaftssachen und Konflikte in Bezug auf den Versorgungsausgleich fallen ebenfalls in diese Rubrik. Vor dem Amtsgericht in Schwäbisch Gmünd gilt übrigens keine Anwaltspflicht. Eine Ausnahme stellen Familiengerichtssachen dar. Hier besteht ein Anwaltszwang. Ein weiterer wichtiger Bereich des Amtsgerichts ist die Zwangsvollstreckung. Hier ist es das Vollstreckungsgericht, das Teil des Amtsgerichts ist, das sich mit den Zwangsvollstreckungsaufgaben in das bewegliche Vermögen befasst. Dem Vollstreckungsgericht obliegt dabei ebenfalls die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von Grundstücken.
Neben den aufgeführten Bereichen übernimmt das Amtsgericht auch Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter dem Begriff freiwillige Gerichtsbarkeit versteht man, dass spezielle Angelegenheiten der Rechtspflege übernommen werden. Auch hier sind die Aufgaben breitgefächert und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Auch das Urkundenwesen sowie Registersachen fallen in die freiwillige Gerichtsbarkeit und werden vom Amtsgericht betreut. Urteile aus dem Zivilrecht können mittels einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung wird dann das im Instanzenzug übergeordnete Gericht - damit LG oder Oberlandesgericht - das ergangene Urteil des Amtsgerichts überprüfen. Hervorgehoben muss werden, dass eine Berufung im Zivilrecht nur möglich ist, wenn diese explizit zugelassen wurde oder aber wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Eine Berufung kann zum Beispiel dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei Urteilen im Strafrecht, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Berufung oder Revision eingelegt werden.
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