Nachfolgend finden Sie 1 Entscheidungen vom Amtsgericht Schwalmstadt sowie die Adresse in Schwalmstadt (Hessen) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Schwalmstadt Anschrift Steinkautsweg 2 Telefon 06691 9643-0 Fax 06691 9643-96 | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
|
In Deutschland existieren insgesamt 1109 Gerichte, 646 hiervon sind Amtsgerichte und eines dieser Amtsgerichte ist das Amtsgericht in Schwalmstadt. In der BRD erfüllen die Amtsgerichte eine große Vielfalt an Aufgaben. Bei vielen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht als Eingangsinstanz verantwortlich. An den Amtsgerichten verhandelt werden u.a. zivilrechtliche Angelegenheiten. Darunter versteht man Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Allerdings gibt es Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die zivilrechtliche Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts fällt. So muss der Streitwert unter 5000 Euro liegen. Sollte der Streitwert über 5000 Euro liegen, so ist das Landgericht anzurufen. Ferner ist das Amtsgericht für Angelegenheiten aus dem Strafrecht zuständig. Damit eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Schwalmstadt verhandelt wird, muss zu erwarten sein, dass keine Haftstrafe, die länger als 4 Jahre dauert, angesetzt wird. Zudem darf nicht zu erwarten sein, dass eine Sicherheitsverwahrung oder eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik angeordnet wird.
Neben den genannten Bereichen sind auch Rechtskonflikte in Familiensachen ein großer Aufgabenbereich mit dem das Amtsgericht in Schwalmstadt betraut ist. Zu den Familiensachen zählen beispielsweise Kindschaftssachen ebenso wie Scheidungen, Streitigkeiten bezüglich der Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Wissenswert ist es, dass vor dem Amtsgericht Schwalmstadt kein Zwang besteht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Familiengerichtssachen werden hierbei allerdings anders behandelt. Bei Familiengerichtssachen muss eine anwaltliche Vertretung erfolgen. Auch für die Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht verantwortlich. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, ausgeführt. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung oder einer Zwangsverwaltung von Grundstücken, so wird auch dies vom Vollstreckungsgericht übernommen.
Doch dem Amtsgericht kommen noch zusätzliche Aufgaben zu, sprich es übernimmt ebenfalls Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter freiwilliger Gerichtsbarkeit versteht sich die Übernahme von speziellen Angelegenheiten der Rechtspflege. Auch hier sind die Aufgaben vielfältig und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Registersachen und das Urkundenwesen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht auferlegt sind. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angegriffen werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer übergeordneten Instanz, also dem Landgericht oder unter besonderen Umständen dem OLG. Wissen sollte man, dass eine Berufung im Zivilrecht nur dann durchführbar ist, wenn der Beschwerdewert über einer Summe von 600 Euro liegt oder die Berufung vom erstinstanzlichen Gericht explizit zugelassen wurde. Eine Berufung kann zum Beispiel dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei Strafrechtsurteilen, die vom Amtsgericht erlassen wurden, kann im Regelfall immer eine Berufung erfolgen.
2007 | - | Februar | - | - | - | - |
- | - | - | - | - | - |
Durchsuchen Sie hier JuraForum.de nach bestimmten Begriffen:
© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.