Nachfolgend finden Sie 3 Entscheidungen vom Amtsgericht Schwetzingen sowie die Adresse in Schwetzingen (Baden-Württemberg) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Schwetzingen Anschrift Zeyherstraße 6 Telefon 06202 810 Fax 06202 81336 poststelle@agschwetzingen.justiz.bwl.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Insgesamt gibt es in der BRD 1109 Gerichte, davon 646 Amtsgerichte. Eines dieser Amtsgerichte ist das Amtsgericht Schwetzingen. Den Amtsgerichten kommen in Deutschland wichtige Aufgaben zu. Sie fungieren als Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Verhandelt werden vor den Amtsgerichten unter anderem Streitigkeiten aus dem Zivilrecht. Darunter versteht man rechtliche Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Jedoch gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die zivilrechtliche Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts fällt. So muss der Streitwert unter 5.000 Euro liegen. Übersteigt der Streitwert 5.000 Euro ist das Landgericht zuständig. Aber nicht nur zivilrechtliche Auseinandersetzungen, sondern auch strafrechtliche Fälle fallen in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts. Voraussetzung, dass eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Schwetzingen verhandelt wird, ist, dass keine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren erwartet werden kann. Darüber hinaus darf nicht anzunehmen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in einer Psychiatrie untergebracht wird.
Ein großer Aufgabenbereich des Amtsgericht in Schwetzingen ist die Verhandlung von Familiensachen. Zu den Familiensachen gehören beispielsweise Kindschaftssachen ebenso wie Ehescheidungen, Streitigkeiten in Bezug auf die Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Wissenswert ist es, dass vor dem Amtsgericht Schwetzingen kein Zwang besteht, sich einen Anwalt zu nehmen. Ausgenommen sind hierbei Familiengerichtssachen. Bei Familiengerichtssachen muss eine anwaltliche Vertretung erfolgen. Auch für die Zwangsvollstreckung ist das Amtsgericht verantwortlich. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, übernommen. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung oder einer Zwangsverwaltung von Grundstücken, so wird auch das vom Vollstreckungsgericht übernommen.
Doch dem Amtsgericht kommen noch zusätzliche Aufgaben zu, sprich es übernimmt ebenfalls Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter dem Begriff freiwillige Gerichtsbarkeit versteht man, dass spezielle Angelegenheiten der Rechtspflege übernommen werden. Auch hier sind die Aufgaben breitgefächert und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Registersachen und das Urkundenwesen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht auferlegt sind. Urteile aus dem Zivilrecht können mit Hilfe einer Berufung angefochten werden. Kommt es zu einer Berufung, wird das Urteil von einem Gericht einer höheren Instanz überprüft. Eine Berufung bei zivilrechtlichen Urteilen ist jedoch nur dann eine Option, wenn der Beschwerdewert höher ist als 600 Euro. Oder aber die Berufung wurde explizit zugelassen. Eine Berufung kann z.B. dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei Urteilen im Strafrecht, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Revision oder Berufung eingelegt werden.
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