Nachfolgend finden Sie 4 Entscheidungen vom Amtsgericht Sigmaringen sowie die Adresse in Sigmaringen (Baden-Württemberg) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Sigmaringen Anschrift Karlstraße 17 Telefon 07571 1821-0 Fax 07571 1821-177 poststelle@agsigmaringen.justiz.bwl.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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In Deutschland gibt es 646 Amtsgerichte. Eines dieser Gerichte ist das Amtsgericht in Sigmaringen. Den Amtsgerichten kommen in Deutschland wichtige Obliegenheiten zu. Sie fungieren als Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. An den Amtsgerichten verhandelt werden unter anderem zivilrechtliche Angelegenheiten. Darunter versteht man Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Als Beispiele für Streitigkeiten im Zivilrecht können genannt werden Mietstreitigkeiten, Familiensachen oder auch Erbschaftsauseinandersetzungen. Voraussetzung, dass rechtliche Konflikte in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen, ist, dass der Streitwert unter 5000 Euro liegt. Übersteigt der Streitwert 5.000 Euro ist das LG zuständig. Und auch Strafsachen werden vor dem Amtsgericht in Sigmaringen verhandelt. Das Amtsgericht in Sigmaringen ist allerdings nur verantwortlich, wenn davon auszugehen ist, dass das zu erwartende Strafmaß unter 4 Jahren liegt. Ferner darf nicht zu erwarten sein, dass eine Sicherheitsverwahrung oder eine Unterbringung in einer Psychiatrie angeordnet wird.
Ein großer Aufgabenbereich des Amtsgericht in Sigmaringen ist die Verhandlung von Familiensachen. Unter Familiensachen verstehen sich Ehescheidungen ebenso wie beispielsweise Konflikte bezüglich der Unterhaltspflicht, dem Umgangsrecht oder auch Kindschaftssachen im Allgemeinen. Lebenspartnerschaftssachen und Streitigkeiten in Bezug auf den Versorgungsausgleich fallen ebenfalls in diesen Bereich. Grundsätzlich besteht vor dem Amtsgericht Sigmaringen kein Anwaltszwang. Eine Ausnahme stellen Familiengerichtssachen dar. Hier besteht ein Anwaltszwang. Ein weiterer wichtiger Bereich des Amtsgerichts ist die Zwangsvollstreckung. In diesem Bereich ist es das Vollstreckungsgericht als Teil des Amtsgerichts, das Aufgaben der Zwangsvollstreckung übernimmt. Dem Vollstreckungsgericht obliegt dabei ebenfalls die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung.
Ein weiterer Bereich, für den sich das Amtsgericht zuständig zeigt, ist die Übernahme von Aufgaben aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter dem Begriff freiwillige Gerichtsbarkeit versteht man, dass spezielle Angelegenheiten der Rechtspflege übernommen werden. Auch die Aufgaben, die das Amtsgericht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit übernimmt, sind vielseitig. Zu nennen sind hierbei z.B. die Eintragung ins Grundbuch oder auch der Erlass von Betreuung. Darüber hinaus fallen auch Registersachen und das Urkundenwesen in die freiwillige Gerichtsbarkeit. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angegriffen werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer übergeordneten Instanz, also dem Landgericht oder unter besonderen Voraussetzungen dem OLG. Wissen sollte man, dass eine Berufung im Zivilrecht nur dann durchführbar ist, wenn der Beschwerdewert über einer Summe von 600 Euro liegt oder die Berufung vom erstinstanzlichen Gericht explizit zugelassen wurde. Eine Berufung kann zum Beispiel dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei Strafrechtsurteilen, die vom Amtsgericht erlassen wurden, kann im Regelfall stets eine Berufung erfolgen.
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