Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Simmern (Hunsrück) sowie die Adresse in Simmern (Hunsrück) (Rheinland-Pfalz) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Simmern (Hunsrück) Anschrift Schulstraße 5 Telefon 06761 9535-0 Fax 06761 9535-55 agsim@ko.mjv.rlp.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Das Amtsgericht Simmern (Hunsrück) ist eines von 646 Amtsgerichten in der BRD. Den Amtsgerichten kommen in Deutschland wichtige Aufgaben zu. Sie fungieren als Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Unter anderem ist das Amtsgericht für die Verhandlung zivilrechtlicher Streitigkeiten verantwortlich. In den Bereich des Zivilrechts fallen rechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Jedoch gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die zivilrechtliche Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts fällt. So muss der Streitwert unter 5.000 Euro liegen. Übersteigt der Streitwert 5000 Euro ist das LG zuständig. Aber nicht nur zivilrechtliche Auseinandersetzungen, sondern auch strafrechtliche Fälle fallen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts. Das Amtsgericht in Simmern (Hunsrück) ist jedoch nur zuständig, wenn anzunehmen ist, dass die zu erwartende Strafe unter 4 Jahren liegt. Darüber hinaus darf nicht anzunehmen sein, dass der Beklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wird.
Ein großes Aufgabenfeld des Amtsgericht in Simmern (Hunsrück) ist die Verhandlung von Familiensachen. Zu den Familiensachen gehören beispielsweise Kindschaftssachen ebenso wie Scheidungen, Streitigkeiten bezüglich der Unterhaltspflicht oder auch Lebenspartnerschaftssachen. Vor dem Amtsgericht in Simmern (Hunsrück) gilt übrigens keine Anwaltspflicht. Familiengerichtssachen werden hierbei allerdings anders gehandhabt. Bei Familiengerichtssachen muss eine anwaltliche Vertretung erfolgen. Auch in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. In diesem Bereich ist es das Vollstreckungsgericht als Teil des Amtsgerichts, das Aufgaben der Zwangsvollstreckung übernimmt. Dem Vollstreckungsgericht obliegt dabei ebenfalls die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung.
Doch dem Amtsgericht kommen noch zusätzliche Aufgaben zu, sprich es übernimmt außerdem Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter dem Begriff freiwillige Gerichtsbarkeit versteht man, dass spezielle Angelegenheiten der Rechtspflege übernommen werden. Auch die Aufgaben, die das Amtsgericht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit übernimmt, sind vielseitig. Anzuführen sind hierbei zum Beispiel die Eintragung ins Grundbuch oder auch der Erlass von Betreuung. Auch das Urkundenwesen sowie Registersachen fallen in die freiwillige Gerichtsbarkeit und werden vom Amtsgericht betreut. Zivilrechtliche Urteile, die von einem Amtsgericht erlassen wurden, können mit einer Berufung angefochten werden. Im Falle einer Berufung erfolgt eine Überprüfung des Urteils durch ein Gericht einer übergeordneten Instanz, also dem LG oder unter besonderen Umständen dem Oberlandesgericht. Hervorgehoben muss werden, dass eine Berufung im Zivilrecht nur möglich ist, wenn diese explizit zugelassen wurde oder aber wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Eine Berufung kann zum Beispiel dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei strafrechtlichen urteilen, die vom Amtsgericht gefällt wurden, kann grundsätzlich Berufung oder Revision eingelegt werden.
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