Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Spaichingen sowie die Adresse in Spaichingen (Baden-Württemberg) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Spaichingen Anschrift Hauptstraße 72 Telefon 07424 95580 Fax 07424 955833 poststelle@agspaichingen.justiz.bwl.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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Das Amtsgericht in Spaichingen ist eines von insgesamt 646 Amtsgerichten in Deutschland und steht auf der untersten Stufe des Gerichtsaufbaus. Den Amtsgerichten kommen in Deutschland wichtige Obliegenheiten zu. Bei vielen Rechtsangelegenheiten ist das Amtsgericht als Eingangsinstanz verantwortlich. Unter anderem ist das Amtsgericht für die Klärung zivilrechtlicher Auseinandersetzungen verantwortlich. Darunter versteht man Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Allerdings ist das Amtsgericht bei zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nur verantwortlich, wenn der Streitwert unter 5000 Euro liegt. Übersteigt der Streitwert 5.000 Euro ist das Landgericht zuständig. Und auch Strafsachen werden vor dem Amtsgericht Spaichingen verhandelt. Das Amtsgericht in Spaichingen ist allerdings nur zuständig, wenn anzunehmen ist, dass die zu erwartende Strafe unter 4 Jahren liegt. Darüber hinaus darf nicht anzunehmen sein, dass der Angeklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in einer Psychiatrie untergebracht wird.
Und auch für die Verhandlung von Familiensachen ist das Amtsgericht Spaichingen zuständig. Unter Familiensachen verstehen sich Ehescheidungen ebenso wie beispielsweise Auseinandersetzungen bezüglich der Unterhaltspflicht, dem Umgangsrecht oder auch Kindschaftssachen im Allgemeinen. Lebenspartnerschaftssachen und Konflikte in Bezug auf den Versorgungsausgleich fallen ebenfalls in diesen Bereich. Wissenswert ist es, dass vor dem Amtsgericht Spaichingen kein Zwang besteht, sich einen Anwalt zu nehmen. Ausgenommen sind dabei Familiengerichtssachen. Bei Familiengerichtssachen muss eine anwaltliche Vertretung erfolgen. Auch in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, ausgeführt. Dem Vollstreckungsgericht obliegt dabei auch die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung.
Neben den genannten Bereichen übernimmt das Amtsgericht auch Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich um ein staatlich geregeltes Verfahren bestimmte privatrechtliche Angelegenheiten betreffend. Auch hier sind die Aufgaben vielfältig und reichen von Eintragungen in das Grundbuch über Erteilung eines Erbscheins hinzu Erlass von Betreuung. Das Urkundenwesen und Registersachen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht auferlegt sind. Urteile aus dem Zivilrecht können mittels einer Berufung angefochten werden. Kommt es zu einer Berufung, wird das Urteil von einem Gericht einer übergeordneten Instanz überprüft. Hervorgehoben muss werden, dass eine Berufung im Zivilrecht nur eine Option ist, wenn diese explizit zugelassen wurde oder aber wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Eine Berufung kann z.B. dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei Strafrechtsurteilen, die vom Amtsgericht erlassen wurden, kann in der Regel stets eine Berufung erfolgen.
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