Nachfolgend finden Sie Entscheidungen vom Amtsgericht Speyer sowie die Adresse in Speyer (Rheinland-Pfalz) und die Telefonnummer.
Kontaktdaten und AdresseAmtsgericht Speyer Anschrift Wormser Straße 41 Telefon 06232 609-0 Fax 06232 609-125 agsp@zw.mjv.rlp.de | Durch das Laden der Karte akzeptieren Sie
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In Deutschland gibt es 646 Amtsgerichte. Eines dieser Gerichte ist das Amtsgericht in Speyer. Den Amtsgerichten kommen in Deutschland bedeutende Obliegenheiten zu. Bei vielen Rechtsangelegenheiten ist das Amtsgericht als Eingangsinstanz verantwortlich. Verhandelt werden vor den Amtsgerichten u.a. Rechtsstreitigkeiten aus dem Zivilrecht. Kommt es zu einem Rechtsstreit zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen, dann fällt dies in den Bereich des Zivilrechts. Zivilrechtliche Auseinandersetzungen können beispielsweise sein Familiensachen, Erbauseinandersetzungen, Mietstreitigkeiten oder auch Streitigkeiten aus Dienst- oder Werkverträgen. Übersteigt der Streitwert 5000 Euro ist das Landgericht zuständig. Ferner ist das Amtsgericht für Fälle aus dem Strafrecht zuständig. Damit eine Strafsache vor dem Amtsgericht in Speyer verhandelt wird, muss zu erwarten sein, dass keine Freiheitsstrafe, die länger als vier Jahre dauert, angesetzt wird. Darüber hinaus darf nicht anzunehmen sein, dass der Angeklagte in Sicherheitsverwahrung genommen oder in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wird.
Und auch für die Verhandlung von Familiensachen ist das Amtsgericht in Speyer zuständig. Unter Familiensachen verstehen sich Ehescheidungen ebenso wie z.B. Konflikte bezüglich des Umgangsrechts, der Unterhaltspflicht oder auch Kindschaftssachen im Allgemeinen. Lebenspartnerschaftssachen und Streitigkeiten in Bezug auf den Versorgungsausgleich fallen ebenfalls in diesen Bereich. Grundsätzlich besteht vor dem Amtsgericht in Speyer kein Anwaltszwang. Eine Ausnahme stellen Familiengerichtssachen dar. Bei Familiengerichtssachen muss eine anwaltliche Vertretung erfolgen. Auch in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt die Zwangsvollstreckung. Zwangsvollstreckungsaufgaben werden vom Vollstreckungsgericht, das sich als Teil des Amtsgerichts versteht, übernommen. Das Vollstreckungsgericht ist ferner zuständig für die Zwangsverwaltung von Grundstücken und die Zwangsversteigerung.
Ein weiterer Bereich, für den sich das Amtsgericht zuständig zeigt, ist die Übernahme von Aufgaben aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unter dem Terminus freiwillige Gerichtsbarkeit versteht man, dass spezielle Angelegenheiten der Rechtspflege übernommen werden. Die amtsgerichtlichen Tätigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind ebenso sehr umfangreich. Sie reichen von Grundbucheintragungen über Betreuungsangelegenheiten hin zum Erteilen eines Erbscheins. Registersachen und das Urkundenwesen sind weitere Tätigkeitsfelder aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Amtsgericht obliegen. Vom Amtsgericht erlassene zivilrechtliche Urteile können im Rahmen einer Berufung angegriffen werden. Im Falle einer Berufung wird dann das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht - somit LG oder OLG - das ergangene Urteil des Amtsgerichts überprüfen. Zu beachten ist, dass eine Berufung im Zivilrecht nur dann möglich ist, wenn der Beschwerdewert über einer Summe von 600 Euro liegt oder die Berufung vom erstinstanzlichen Gericht explizit zugelassen wurde. Eine Berufung kann z.B. dann explizit zugelassen werden, wenn das Urteil von grundlegender Bedeutung ist. Bei Strafrechtsurteilen, die vom Amtsgericht erlassen wurden, kann im Regelfall immer eine Berufung erfolgen.
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